Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Situationsübersicht 
erblickt in der Religion und christlichen Sittenlehre das sicherste 
Fundament der staatlichen Ordnung ! und stellt deshalb die Kirche 
als der «autoritativen Vermittlerin dieser sittlichen Prinzipien» un- 
ter seinen Schutz 2. Sie ist als Erziehungsanstalt des Staates beauf- 
tragt mit der Heranbildung guter Untertanen. 
Kirchliche Akte, wie etwa die Führung der Geburts-, Sterbe- und 
Eheregistet, sind von erheblicher öffentlicher Bedeutung, da ihnen 
Rechtswirkungen nicht nur für den kirchlichen, sondern auch für den 
staatlichen (zivilen) Bereich zukommen }. 
Diese im Verlaufe der Zeit vermehrte Übertragung von Staatsauf- 
gaben hat den fast völligen Einbezug der Kirche in den Staatsaufbau 
zur Folge. Das charakterisiert ihre Stellung als Staatsanstalt, die einer 
ausgedehnten und weitverzweigten Staatsaufsicht unterliegt *. 
2. Abschnitt: 
DIE FRANKFURTER NATIONALVERSAMMLUNG VON 1848 
UND DIE LIECHTENSTEINISCHEN VERFASSUNGSBESTREBUNGEN 
$ 4. Situationsübersicht 
I. Die politische Lage vor 1848 
1. Die Unruhen von 1831|32 
Liechtenstein blieb von den Unruhen, die sich seit 1830 über ganz 
Europa ausbreiteten, nicht verschont. Die Verfassung wandelte sich 
immer mehr zu einem unvollständig verwirklichten, leeren und un- 
verstandenen Recht, das im Volke keinen Halt fand und zu einer 
Spannung zwischen bestehender und der vom Volke geforderten Ord- 
nung führte. Neben der materiellen Not, die wiederholt zum Urheber 
von Unzufriedenheit und Auflehnung gegen die Obrigkeit gewor- 
den ist, spielt auch die mangelhafte Volksvertretung in staatlichen 
Entscheidungsbefugnissen eine Rolle. Der Anspruch auf einen dritten 
ı Als Beispiel genüge B 7. 
2? EsErs, StuK. 9. Das gleiche Ziel verfolgt auch B 16/6 15. 
+ Siehe etwa B 28 und 29. 
Zu den Beispielen, vorne 44 Fußn. 1, läßt sich auch B 20/$ 2 anreihen.
	        

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