Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
1954 Dezember 22. 
“7 
Gesetz betreffend die Änderung des Einführungsgesetzes 
zum Zollvertrag mit der Schweiz 
Einziger Artikel 
{n Art. 102 des Einführungsgesetzes zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 
29. März 1923 (erlassen am 13. Mai 1924) wird der St. Luziustag als gesetzlicher 
Feiertag gestrichen. 
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage seiner 
Kundmachung in Kraft. 
Aktenzeichen: LGBL. 1955 Nr. 1; ausgegeben am 15. April 1955. 
Bemerkungen: In Kraft. 
1955 April 1. 
108 
Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik 
Oesterreich über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft 
(Auszug) 
Art. 12 
Vor den Behörden des anderen vertragsschließenden Teiles bedürfen. keiner 
weiteren Beglaubigung: 
(2) die von den Funktionären der in Oesterreich gesetzlich anerkannten Kirchen 
and Religionsgesellschaften als Altmatrikenführern ausgestellten und mit kirch- 
lichem Siegel versehenen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden. ; 
Aktenzeichen: LGBL. 1956 Nr-10. 
Bemerkungen: In Kraft. 
‚955 April 28. 
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of 
Verordnung betreffend die Sonn- und Feiertagsrtuhe 
and den Ladenschluß in Gewerbebetrieben 
(Auszug) 
$1 Als hohe Feiertage gelten der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, Fronleich- 
nam, Maria Himmelfahrt und der erste Weihnachtsfeiertag. 
An diesen Tagen hat jede gewerbliche Arbeit zu ruhen und es können keine 
Ausnahmen bewilligt werden. 
Ausnahmen bestehen für das Gastgewerbe, das Personentransportgewerbe 
und die Milchgeschäfte, 
Aktenzeichen: LGBl. 1955 Nr. 10; ausgegeben am 3. Mai 1955, 
Bemerkungen: In Kraft. 
1569
	        

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