Quellensammlung
1954 Dezember 22.
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Gesetz betreffend die Änderung des Einführungsgesetzes
zum Zollvertrag mit der Schweiz
Einziger Artikel
{n Art. 102 des Einführungsgesetzes zum Zollvertrag mit der Schweiz vom
29. März 1923 (erlassen am 13. Mai 1924) wird der St. Luziustag als gesetzlicher
Feiertag gestrichen.
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage seiner
Kundmachung in Kraft.
Aktenzeichen: LGBL. 1955 Nr. 1; ausgegeben am 15. April 1955.
Bemerkungen: In Kraft.
1955 April 1.
108
Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik
Oesterreich über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft
(Auszug)
Art. 12
Vor den Behörden des anderen vertragsschließenden Teiles bedürfen. keiner
weiteren Beglaubigung:
(2) die von den Funktionären der in Oesterreich gesetzlich anerkannten Kirchen
and Religionsgesellschaften als Altmatrikenführern ausgestellten und mit kirch-
lichem Siegel versehenen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden. ;
Aktenzeichen: LGBL. 1956 Nr-10.
Bemerkungen: In Kraft.
‚955 April 28.
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Verordnung betreffend die Sonn- und Feiertagsrtuhe
and den Ladenschluß in Gewerbebetrieben
(Auszug)
$1 Als hohe Feiertage gelten der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, Fronleich-
nam, Maria Himmelfahrt und der erste Weihnachtsfeiertag.
An diesen Tagen hat jede gewerbliche Arbeit zu ruhen und es können keine
Ausnahmen bewilligt werden.
Ausnahmen bestehen für das Gastgewerbe, das Personentransportgewerbe
und die Milchgeschäfte,
Aktenzeichen: LGBl. 1955 Nr. 10; ausgegeben am 3. Mai 1955,
Bemerkungen: In Kraft.
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