Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
Art. 79 
d) bei Bewachungs- und Pförtnerarbeit sowie bei Arbeiten, die der ersten 
Hilfeleistung bei Unfällen und Erkrankungen und der Versorgung von 
Tieren dienen, 
e) bei Vorbereitungs- und Ergänzungsatbeiten gemäß Art. 65 £., 
€) bei Arbeiten zur Aufnahme einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur 
an einem Sonntag, 
g) in Kino- und Theaterbetrieben. 
Auf Grund des vorstehenden Absatzes dürfen nur Arbeiten ausgeführt 
werden, die am Sonntag nicht unterlassen oder die nicht auf einen Werk- 
tag verlegt werden können. Die Arbeitszeit darf, ausgenommen die Fälle 
a, b, und d, acht Stunden nicht überschreiten. 
Jugendliche bis zu 18 Jahren dürfen zur Sonntagsarbeit nicht verwendet 
werden, ausgenommen Arbeit nach Art. 109 ff. 
Die Vorschriften über die Sonntagsruhe gelten auch für die Familien- 
setriebe. 
Aktenzeichen: LGBl. 1946 Nr. 4; ausgegeben am 25. Januar 1946. 
Bemerkungen : In Kraft. 
1947 November 6. 
08 
Gesetz betreffend die Abänderung des Schulgesetzes vom 9. November 1929 
LGBl. No. 13 
Dem nachfolgenden vom Landtage in seiner Sitzung vom 25. September 1947 
zefaßten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung: 
Art. 1 Art. 74 zweiter Absatz des Schülgesetzes vom 29. November 1929, LGBl. 
No. 13 erhält folgende Fassung: 
«Die Verpflichtung zum Besuche der Christenlehre besteht vom Austritt 
aus der Alltagsschule während zwei Jahren. Die Schüler anderer Unter- 
‚ichtsanstalten werden mit dem ihtem Alter entsprechenden Jahrgang 
aus der Christenlehre entlassen.» 
Art. 2 Das Gesetz vom 28. Januar 1942, LGBl. No. 3, ist mit dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes aufgehoben. 
Art. 3 Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage seiner 
Kundmachung in Kraft. 
Aktenzeichen: LGBL 1947 Nr. 49; ausgegeben am 11. November 1947. 
Bemerkungen: In. Kraft. 
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