Quellensammlung
usw.) die durch besondere Gesetze gegründet und unter Mitwirkung
öffentlicher Behörden verwaltet werden, kommen, sofern der Staat die
subsidiäre Haftung für deren Verbindlichkeiten übernimmt, die Bestim-
mungen dieses Titels, mit Ausnahme der Bestimmung über die Hand-
lungs- und Deliktsfähigkeit, auch dann nicht zur Anwendung, wenn
das erforderliche Kapital ganz oder teilweise in Aktien oder sonstige
Anteile zerlegt ist und durch die Beteiligung von Privatpersonen auf-
gebracht wird, es wäre denn, daß die Gesetze etwas anderes anordnen.
Öffentlich-rechtliche und kirchliche Verbandspersonen gelten jedoch
als rechts- und handlungsfähig, sobald sie es nach den Vorschriften
dieses Gesetzes wären, soweit das öffentliche, beziehungsweise kirch-
liche Recht, unter Vorbehalt kirchlicher Stiftungen, es nicht anders
bestimmt.
Vierter Titel. Die Körperschaften
Erster Abschnitt. Die Vereine
Art. 246 I. Körperschaftliche Personenverbindungen
Vereinigungen, die sich einem politischen, wirtschafts- oder sozial-
politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen,
geselligen oder einem andern nicht wirtschaftlichen Zwecke, wie Er-
ziehung, Bildung und dergleichen oder einem wirtschaftlichen Zwecke
widmen, soweit er nicht im Betriebe eines Handels-, Fabrikations- oder
eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes besteht,
erlangen die Persönlichkeit als Verein, sobald der Wille, als Körperschaft
zu bestehen, aus den Statuten (der Verfassung) ersichtlich ist.
Art. 248 2. Anzeisepflicht
Wegen Überwachung der Eintragungspflicht und der Zulässigkeit des
Zweckes hat jeder Verein bei Errichtung ein Exemplar der Statuten,
und ebenso bei jeder Änderung des Zweckes an das Registeramt durch
den Vorstand einzureichen, sofern er nicht sonst schon zur Eintragung
ins Öffentlichkeitsregister angemeldet wird.
Vorbehalten bleibt die Verhängung von Ordnungsstrafen, die im Rechts-
fürsorgeverfahren zulässig sind.
Fünfter Titel. Die Anstalten und Stiftungen
Erster Abschnitt, Die Anstalten
Art. 534 A. Begriff und Abgrenzung
3) Die kirchlichen Anstalten unterstehen dem öffentlichen Rechte und
ergänzend dem Kirchenrechte.
4) Anstalten ohne Persönlichkeit (unselbständige Anstalten) und son-
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