Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
usw.) die durch besondere Gesetze gegründet und unter Mitwirkung 
öffentlicher Behörden verwaltet werden, kommen, sofern der Staat die 
subsidiäre Haftung für deren Verbindlichkeiten übernimmt, die Bestim- 
mungen dieses Titels, mit Ausnahme der Bestimmung über die Hand- 
lungs- und Deliktsfähigkeit, auch dann nicht zur Anwendung, wenn 
das erforderliche Kapital ganz oder teilweise in Aktien oder sonstige 
Anteile zerlegt ist und durch die Beteiligung von Privatpersonen auf- 
gebracht wird, es wäre denn, daß die Gesetze etwas anderes anordnen. 
Öffentlich-rechtliche und kirchliche Verbandspersonen gelten jedoch 
als rechts- und handlungsfähig, sobald sie es nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes wären, soweit das öffentliche, beziehungsweise kirch- 
liche Recht, unter Vorbehalt kirchlicher Stiftungen, es nicht anders 
bestimmt. 
Vierter Titel. Die Körperschaften 
Erster Abschnitt. Die Vereine 
Art. 246 I. Körperschaftliche Personenverbindungen 
Vereinigungen, die sich einem politischen, wirtschafts- oder sozial- 
politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, 
geselligen oder einem andern nicht wirtschaftlichen Zwecke, wie Er- 
ziehung, Bildung und dergleichen oder einem wirtschaftlichen Zwecke 
widmen, soweit er nicht im Betriebe eines Handels-, Fabrikations- oder 
eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes besteht, 
erlangen die Persönlichkeit als Verein, sobald der Wille, als Körperschaft 
zu bestehen, aus den Statuten (der Verfassung) ersichtlich ist. 
Art. 248 2. Anzeisepflicht 
Wegen Überwachung der Eintragungspflicht und der Zulässigkeit des 
Zweckes hat jeder Verein bei Errichtung ein Exemplar der Statuten, 
und ebenso bei jeder Änderung des Zweckes an das Registeramt durch 
den Vorstand einzureichen, sofern er nicht sonst schon zur Eintragung 
ins Öffentlichkeitsregister angemeldet wird. 
Vorbehalten bleibt die Verhängung von Ordnungsstrafen, die im Rechts- 
fürsorgeverfahren zulässig sind. 
Fünfter Titel. Die Anstalten und Stiftungen 
Erster Abschnitt, Die Anstalten 
Art. 534 A. Begriff und Abgrenzung 
3) Die kirchlichen Anstalten unterstehen dem öffentlichen Rechte und 
ergänzend dem Kirchenrechte. 
4) Anstalten ohne Persönlichkeit (unselbständige Anstalten) und son- 
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