Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
Art. 3 Das Einkommen aus Kapital- und Bestandzinsen ist nach dem "Tageskurse 
seines Anfalls einzurechnen. Der Einrechnungswert des Einkommens aus 
selbst bewirtschafteten Grundstücken oder aus Deputaten wird durch 
ein Übereinkommen zwischen dem hochwürdigen bischöflichen Ordi- 
nariate und der fürstl. Regierung nach Anhörung des Geistlichen und der 
Gemeinde und beim Abgang eines solchen Übereinkommens durch Ent- 
scheidung der fürstl. Regierung festgestellt. 
Art. 4 Dieses Gesetz tritt sofort mit Rückwirkung auf 1. April 1920 in Kraft. 
Aktenzeichen: LGBL 1921 Nr. 3; ausgegeben am 18. März 1921. 
Bemerkungen: Außer Kraft; aufgehoben durch LGBl. 1952 Nr. 2. 
1921 Oktober 30. 
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Jagdgesetz 
(Auszug) 
IT. Jagdpolizeiliche Bestimmungen 
D. Sonstige jagdpolizeiliche Bestimmungen 
Art. 25 Das Recht der Jagdausübung ruht 
a) auf Friedhöfen, 
An Sonn- und Feiertagen sind Treibjagden und größere Gesellschafts- 
'agden verboten. Ebenso ist in der Nähe von Ortschaften während des 
Hauptgottesdienstes an Sonn- und Feiertagen jedes Jagen untersagt. 
Aktenzeichen: LGBIL. 1921 Nr. 16; ausgegeben am 18. November 1916. 
Bemerkungen: Außer Kraft; aufgehoben durch LGBl. 1930 Nr. 5. 
1922 April 21. 
if 
Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege 
(Auszug) 
IIT. Hauptstück, Das Verwaltungszwangsverfahren 
IT. Abschnitt. Die Verwaltungszwangsvollstreckung im Besonderen 
B. Das Zwangsbeitreibungsverfahren für öffentlichrechtliche Geldleistungen 
Art. 121 Ziff. 2 Insbesondere findet das Zwangsbeitreibungsverfahren Anwen- 
dung auf die Vollstreckung der Rückstände von Steuern, Ge- 
bühren (Taxen), Beiträge an das Land, die Gemeinden oder son- 
stige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten (Kirche, 
Schule etc.), der Rückstände der bei der Landeskassenverwaltung 
verwaltete Fonds, sowie auf die Vollstreckung von Strafgeldern 
‚eder Art, von Kosten des Verwaltungsverfahrens, von liquiden 
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