Quellensammlung
$ 8 Seelsorger, welche ihre Pfrundeinkünfte nicht den Bestimmungen des $ 4
gemäß wahrheitsgemäß angegeben oder die rechtzeitige, wahrheitsgetreue
Anzeige über eine nachträglich eingetretene Erhöhung ihres Pfrundeinkom-
mens unterlassen haben, unterliegen einer Geldstrafe in der doppelten Höhe
jenes Betrages, um welchen der Fond geschädigt wurde.
Vorstehende Bestimmungen treten mit 1. Jänner 1917 in Kraft.
Mit dem Vollzug ist Mein Landesverweser beauftragt.
Aktenzeichen: LRA Reg. 1916 Z. 2169.
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FG
Regierungsentwurf betreffend die Aufbesserung
der Bezüge der Seelsorger
Mit Zustimmung des Landtages verordne Ich einvernehmlich mit dem bischöf-
lichen Ordinariate wie folgt:
$1 Zur Aufbesserung der Bezüge der im Fürstentume bestellten Seelsorger wird
aus den zu diesem Zwecke vom Landesfürsten und dem Lande gewidmeten
Beträgen ein eigener Fond geschaffen, dessen Verrechnung die Landeskassen-
verwaltung getrennt von jener der übrigen öffentlichen Fonde nach den für
letztere geltenden Grundsätzen zu pflegen hat.
Die jähtlich abzuschließende Rechnung dieses Fondes ist gleich den Rechnun-
gen der übrigen öffentlichen Fonde alljährlich durch die Regierung dem Lan-
desausschusse beziehungsweise dem Landtage zur Prüfung mitzuteilen und es
ist der diesfalls gefaßte Landtagsbeschluß unter Übermittlung aller sonstiger
Rechnungsdokumente der fürstlichen Buchhaltung, welche die zifermäßige
Revision der Rechnung vorzunehmen hat, bekannt zu geben.
Aus den Zinsen dieses Fonds sowie der demselben etwa später durch Schen-
kungen, Vermächtnisse usw. zufallenden Beträge erhalten jene hierländischen
Priester, welche zur Ausübung der Seelsorge bestellt sind und über ein hin-
längliches Pfrundeinkommen nicht verfügen, jährliche Zuschüsse.
Seelsorger, welche auf einen solchen Zuschuß Anspruch erheben, haben
darum bei der fürstlichen Regierung unter Vorlage eines auf Ehre und Ge-
wissen abgegebenen Einbekenntnisses ihres Pfrundeinkommens einzuschrei-
ten.
In demselben sind sämtliche Pfrundeinkünfte nach dem Ergebnisse des Jahres
1916 einzusetzen. Die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen sowie
die mit der Pfründe verbundenen Lasten sind gesondert auszuweisen und
können in Abzug gebracht werden.
Steuern und Gemeindeumlagen sowie die sogenannten «Messen fürs Volk»
bilden keine Abzugspost. Bei der Berechnung des Pfrundeinkommens bleiben
nur außer Anschlag: der Wert der Naturalwohnung nebst Hausgarten, die
Stolgebühren, Opfergelder, sowie die Gebühren für Ausfertigung von Ma-
trikenscheinen.
Dagegen sind alle weiteren mit einer Pfründe verbundenen Geld- und Natu-
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