Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
19146 
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Gesetzesentwurf IV betreffend die Aufbesserung 
der Bezüge der Seelsorger 
Mit Zustimmung des Landtages verordne ich einvernehmlich mit dem bischöf- 
lichen Ordinariate wie folgt: 
$1 Zur Aufbesserung der Bezüge der Seelsorger wird aus den zu diesem Zwecke 
vom Landesfürsten und dem Lande gewidmeten Beträgen ein eigener Fond 
geschaffen, dessen Verrechnung die Landeskassenverwaltung getrennt von 
jenen der übrigen öffentlichen Fonde nach den für letztere geltenden Grund- 
sätzen zu pflegen hat. 
Die jährlich abzuschließende Rechnung dieses Fondes ist gleich den Rech- 
aungen der übrigen öffentlichen Fonde alljährlich durch die Regierung dem 
Landesausschusse beziehungsweise dem Landtage zur Prüfung mitzuteilen 
und es ist der diesfalls gefaßte Landtagsbeschluß unter Übermittlung aller 
sonstigen Rechnungsdokumente der fürstlichen Buchhaltung, welche die 
ziffermäßige Revision der Rechnung vorzunehmen hat, bekannt zu geben. 
Aus den Zinsen dieses Fonds sowie der demselben etwa später durch Schen- 
kungen, Vermächtnisse u.s.W. zufallenden Beträge erhalten jene hierländi- 
schen Priester, welche zur Ausübung der Seelsorge bestellt sind und über 
ein hinlängliches Pfrundeinkommen nicht verfügen, jährliche Zuschüsse. 
Seelsorger, welche auf einen solchen Zuschuß Anspruch erheben, haben 
darum bei der fürstlichen Regierung unter Vorlage eines auf Ehre und Ge- 
wissen abgegebenen Einbekenntnisses ihres Pfrundeinkommens einzuschrei- 
ten. In demselben sind sämtliche Pfrundeinkünfte nach dem Ergebnisse des 
Jahres 1916 einzusetzen. Die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen 
sowie die mit der Pfründe-verbundenen Lasten sind gesondert auszuweisen 
und können in Abzug gebracht werden. 
Steuern und Gemeindeumlagen sowie die sogenannten «Messen fürs Volk» 
bilden keine Abzugspost. Bei der Berechnung des Pfrundeinkommens bleiben 
außer Anschlag: der Wert der Naturalwohnung nebst Hausgarten, die Stol- 
gebühren, Opfergelder, sowie die Gebühren für Ausfertigung von Matriken- 
scheinen. 
Dagegen sind alle weiteren mit einer Pfründe verbundenen Geld- und Natu- 
ralbezüge sowie Einkünfte aus Bezugs- und Nutzungstechten in Rechnung 
zu stellen und zwar die letzteren nach ihrem jeweiligen Geldwerte. Später ein- 
tretende Veränderungen des Pfrundeinkommens sind fallweise innerhalb 
Monatsfrist der fürstlichen Regierung anzuzeigen. 
Die Einbekenntnisse sowie die Veränderungsanzeigen werden dem bischöf- 
lichen Landesvikariate zur Überprüfung mitgeteilt. 
Der Höchstbetrag, auf welchen die Pfrundeinkommen nach Maßgabe der 
verfügbaren Fondserträgnisse durch Zuschüsse aus dem im $ 1 erwähnten 
Fonde ergänzt werden, wird von 5 zu 5 Jahren von der fürstlichen Regierung 
nach Anhörung des bischöflichen Ordinariates festgesetzt und für die erste 
A 
DR
	        

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