Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
K. ein eigener Fond geschafßen, dessen Verrechnung die Landeskassenvet- 
waltung getrennt von jener der übrigen ößentlichen Fonde nach den für 
letztere geltenden Grundsätzen zu pflegen hat. 
Die jährlich abzuschließende Rechnung dieses Fondes ist gleich den Rech- 
2ungen der übrigen öffentlichen Fonde alljährlich durch die Regierung dem 
Landesausschusse beziehungsweise dem Landtage zur Prüfung mitzuteilen 
und es ist der diesfalls gefaßte Landtagsbeschluß unter Übermittlung aller 
sonstigen Rechnungsdokumente der fürstlichen Buchhaltung, welche die zif- 
Fermäßige Revision der Rechnung vorzunehmen hat, bekannt zu geben. 
Aus den Zinsen dieses Fonds sowie der demselben etwa später durch Schen- 
zungen, Vermächtnisse, u.s.W. zufallenden Beträge erhalten jene hierlän- 
Aischen Priester, welche zur Ausübung der Seelsorge bestellt sind und über ein 
hinlängliches Pfrundeinkommen nicht verfügen, jährliche Zuschüsse. 
Seelsorger, welche auf einen solchen Zuschuß Anspruch erheben, haben 
Jarum bei der fürstlichen Regierung unter Vorlage eines eidesbestätigten Ein- 
bekenntnisses ihres Pfrundeinkommens einzuschreiten. 
[n demselben sind sämtliche Pfrundeinkünfte nach dem Ergebnisse des Jah- 
tes 1916 einzusetzen. Die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen 
sowie die mit der Pfründe verbundenen Lasten sind gesondert auszuweisen 
und können in Abzug gebracht werden. 
Steuern und Gemeindeumlagen sowie die sogenannten «Messen fürs Volk» 
bilden keine Abzugspost. Bei der Berechnung des Pfrundeinkommens blei- 
ben außer Anschlag: der Wert der Naturalwohnung nebst Hausgarten, die 
Stolgebühren, Opfergelder und Meßstipendien sowie die Gebühren für Aus- 
fertigung von Matrikenscheinen. 
Dagegen sind alle weiteren mit einer Pfründe verbundenen Geld- und Natural- 
bezüge sowie Einkünfte aus Bezugs- und Nutzungsrechten in Rechnung zu 
stellen und zwar die letzteren nach ihrem jeweiligen Geldwerte. Später ein- 
:retende Veränderungen des Pfrundeinkommens sind fallweise der fürstlichen 
Regierung sogleich anzuzeigen. 
Der Höchstbetrag, auf welchen die Pfrundeinkommen nach Maßgabe der 
verfügbaren Fondserträgnisse durch Zuschüsse aus dem im $1 erwähnten 
Fonde ergänzt werden, wird von 5 zu 5 Jahren von der fürstlichen Regierung 
nach Anhörung des bischöflichen Ordinariates festgesetzt und für die erste 
Periode bei Pfartern mit jährlich 2200 K, bei Hilfspriestern, welche die volle 
Seelsorge ausüben, mit jährlich 1800 K bestimmt. 
Bei Hilfspriestern, welche nicht alle Zweige der Seelsorge versehen, mindert 
sich die Höhe des jährlichen Zuschusses entsprechend. 
"Jber das Ausmaß der jährlichen Zuschüsse entscheidet die fürstliche Regie- 
‚ung unter entsptechender Rücksichtnahme auf die Höhe der mit der Pfründe 
verbundenen Einkünfte und Meßstipendien. Die zuerkannten Beträge wer- 
den in monatlichen Raten im Vorhinein erfolgt. Bei nachträglich eintretenden 
Vermehrungen oder Minderungen des Pfrundeinkommens tritt eine ent- 
sprechende Verkürzung beziehungsweise Erhöhung des festgesetzten jähr- 
lichen Zuschusses ein, 
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