Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
lichen Buchhaltung, welche die ziffermäßige Revision der Rechnung vorzu- 
nehmen hat, bekannt zu geben. 
Aus den Zinsen dieses Fonds sowie der demselben etwa später durch Schen- 
kungen, Vermächtnisse u.s.w. zufallenden Beträge erhalten jene hierländi- 
schen Priester, welche zur Ausübung der Seelsorge bestellt sind und über 
ein hinlängliches Pfrundeinkommen nicht verfügen, jährliche Zuschüsse, 
Seelsorger, welche auf einen solchen Zuschuß Anspruch erheben, haben 
darum bei der fürstlichen Regierung unter Vorlage eines eidesbestätigten 
Einbekenntnisses ihres Pfrundeinkommens einzuschreiten. 
In demselben sind sämtliche Pfrundeinkünfte nach dem Ergebnisse des 
Jahres 1916 einzusetzen. Die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen 
sowie die mit der Pfründe verbundenen Lasten sind gesondert auszuweisen 
und können in Abzug gebracht werden. 
Steuern und Gemeindeumlagen sowie die sogenannten «Messen fürs Volk» 
bilden keine Abzugspost. Bei der Berechnung des Pfrundeinkommens bleiben 
außer Anschlag: der Wert der Naturalwohnung nebst Hausgarten, die Stolge- 
bühren, Opfergelder und Meßstipendien sowie die Gebühren für Ausfertigung 
von Matrikenscheinen. 
Dagegen sind alle weiteren mit einer Pfründe verbundenen Geld- und Natu- 
talbezüge sowie Einkünfte aus Bezugs- und Nutzungsrechten in Rechnung 
zu stellen und zwar die letzteren nach ihrem jeweiligen Geldwerte. Später 
aintretende Veränderungen des Pfrundeinkommens sind fallweise der fürst- 
lichen Regierung sogleich anzuzeigen. 
Der Höchstbetrag, auf welchen die Pfrundeinkommen nach Maßgabe der 
verfügbaren Fondserträgnisse dutch Zuschüsse aus dem im $1 erwähnten 
Fonde ergänzt werden, wird von 5 zu 5 Jahren von der fürstlichen Regierung 
aach Anhörung des bischöflichen Ordinariates festgesetzt und für die erste 
Periode bei Pfarrern mit jährlich 2200 k, bei Hilfspriestern, welche die volle 
Seelsorge ausüben, mit jährlich 1800 k bestimmt. 
Bei Hilfspriestern, welche nicht alle Zweige der Seelsorge versehen, mindert 
sich die Höhe des jährlichen Zuschusses entsprechend. 
Über das Ausmaß der jährlichen Zuschüsse entscheidet die fürstliche Regie- 
tung unter entsprechender Rücksichtnahme auf die Höhe der mit der Pfründe 
verbundenen Einkünfte und Meßstipendien. Die zuerkannten Beträge werden 
in monatlichen Raten im Vorhinein erfolgt. Bei nachträglich eintretenden 
Vermehrungen oder Minderung des Pfrundeinkommens tritt eine entspre- 
chende Verkürzung beziehungsweise Erhöhung des fest gesetzten jährlichen 
Zuschusses ein, 
Der fürstlichen Regierung bleibt das Recht vorbehalten, beim Vorliegen ge- 
wichtiger Umstände die Zuetkennung solcher Zuschüsse zu verweigern oder 
wieder rückgängig zu machen. 
Die Inhaber der Pfarrpfründen sowie die zeitweilig zur Versehung der pfart- 
imtlichen Funktionen bestellten Seelsorger sind verpflichtet, die staatliche 
Matrikenführung nach den von der fürstl. Regierung gegebenen Weisungen 
zu besotgen sowie die für staatliche Zwecke vorgeschriebenen Ausweise und 
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