Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
K ein eigener Fond geschaffen, dessen Verrechnung die Landeskassenver- 
waltung getrennt von jener der übrigen öffentlichen Fonde nach den für 
letztere geltenden Grundsätzen zu pflegen hat. 
52 Die jährlich abzuschließende Rechnung dieses Fondes ist gleich den Rech- 
aungen der übrigen öffentlichen Fonde alljährlich durch die Regierung dem 
Landesausschusse beziehungsweise dem Landtage zur Prüfung mitzuteilen 
und es ist der diesfalls gefaßte Landtagsbeschluß unter Übermittlung aller 
sonstigen Rechnungsdokumente der fürstlichen Buchhaltung, welche die 
ziffermäßige Revision der Rechnung vorzunehmen hat, bekannt zu geben. 
Aus den Zinsen dieses Fonds sowie der demselben etwa später zufallenden 
Beträge, erhalten jene hierländischen Priester, welche zur Ausübung der 
Seelsorge bestellt sind und über ein hinlängliches Pfrundeinkommen nicht 
verfügen, jährliche Zuschüsse. 
Seelsorger, welche auf einen solchen Zuschuß Anspruch erheben, haben 
darum bei der fürstlichen Regierung unter Vorlage eines eidesbestätigten 
Einbekenntnisses ihres Pfrundeinkommens einzuschreiten, 
In demselben sind sämtliche Einkünfte nach dem Ergebnisse des Jahres 1916 
einzusetzen. Die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen sind ge- 
sondert auszuweisen und können in Abzug gebracht werden. 
Steuern und Gemeindeumlagen bilden keine Abzugspost. Bei der Berech- 
nung des Pfrundeinkommens bleiben außer Anschlag: der Wert der Natural- 
wohnung nebst Hausgarten, die Stolgebühren und Meßstipendien sowie die 
Gebühren für Ausfertigung von Matrikenscheinen. 
Dagegen sind alle weiteren mit einer Pfründe verbundenen Geld- und Na- 
suralbezüge sowie Einkünfte aus Bezugs- und Nutzungsrechten in Rechnung 
zu stellen und zwar die letzteren nach ihrem jeweiligen Geldwerte. Später 
sintretende Veränderungen des Pfrundeinkommens sind fallweise der fürst- 
lichen Regierung sogleich anzuzeigen. 
Die Höhe, auf welche die Pfrundeinkommen durch Zuschüsse aus dem im 
5 1 erwähnten Fonde ergänzt werden, wird von 5 zu 5 Jahren von der fürst- 
ichen Regierung einvernehmlich mit dem bischöflichen Ordinariate festge- 
setzt und für die erste Periode bei Pfarrern mit jährlich 2200 k. bei Hilfs- 
priestern welche die volle Seelsorge ausüben, mit jährlich 1800 k bestimmt. 
Bei Hilfspriestern, welche nicht alle Zweige der Seelsorge versehen, mindert 
sich die Höhe des jährlichen Zuschusses entsprechend. 
ber das Ausmaß der jährlichen Zuschüsse entscheidet die fürstliche Regie- 
rung. Die zuerkannten Beträge werden in monatlichen Raten im Vorhinein 
erfolgt. Bei nachträglichen eintretenden Vermehrungen oder Minderungen 
des Pfrundeinkommens tritt eine entsprechende Verkürzung beziehungsweise 
Erhöhung des festgesetzten jährlichen Zuschusses ein. 
Der fürstlichen Regierung bleibt das Recht vorbehalten, beim Vorliegen 
zewichtiger Umstände die Zuerkennung solcher Zuschüsse zu verweigern 
»der wieder rückgängig zu machen. 
56 Die Schaffung und Verwendung des im $1 erwähnten Fondes verpflichtet 
sämtliche Inhaber der hierländischen Pfarrpfründen zur unentgeltlichen Be- 
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