Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
1883 September 28, 
31 
Gesetz betreffend die Einführung des Bagatellverfahrens 
in Rechtsstreitigkeiten 
(Auszug) 
Mit Zustimmung des Landtages verordne ich wie folgt: 
Art. 1 Das österr. Gesetz vom 27. April 1873 über das Verfahren in geringfügigen 
Rechtssachen (Bagatellverfahren) hat auch im Fürstentum Liechtenstein 
mit nachstehenden Modifikationen in Gesetzeskraft zu treten. 
Abdruck des österr, Gesetzes vom 27. April 1873, aus dem Reichsgesetzblatte 
für die im Reichsrate vertretenen Königteiche und Länder entnommen. Jahr- 
gang 1873, XXIV. Stück, No. 66, Seite 249. 
Beweis der Zeugen 
$ 41 Als unzulässige Zeugen sind von Amtswegen auszuschließen: 
2. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen in der Beichte mitgeteilt 
worden ist; 
Aktenzeichen: LGBL. 1883 Nr. 4; ausgegeben am 1. Dezember 1883, 
Bemerkungen: Außer Kraft; aufgehoben durch LGBl. 1912 Nr. 9. 
1883 September 28. 
re 
Z 
Gesetz betreffend die teilweise Änderung der Bestimmungen 
des Stempelpatentes vom 20. März 1809 
(Auszug) 
Auszug jener Patagraphen des Stempelpatentes vom 20. März 1809, welche laut 
vorstehender Gesetzesnovelle auch weiterhin in Wirksamkeit verbleiben. 
$13 Urkunden, bei welchen die Bestimmung der Klasse des Stempels aus dem 
Werte des Gegenstandes fließt, worüber sie ausgestellt werden, sind: 
bh) Kollationen geistlicher Pfründen. 
aa) Stiftsbriefe. 
$22 Von dem Gebrauche des Stempels sind ganz und stets befreit: 
g) Absolutorien und summarische Extrakte der Rechnungen, welche eine 
milde Stiftung, ein Rentamts-Kontributions- oder Steuerkasse u. dgl. 
betreffen. 
k) Alle Berichte in Stiftungs- und Patronatssachen. 
gg) Urkunden, welche die Kirchenvögte und Pfarrer ausstellen, um eine 
Stiftung zur Erhaltung einer landesfürstlichen Bestätigung zu berich- 
tigen. 
Aktenzeichen: LGBl. 1883 Nr. 5; ausgegeben am 1. Dezember 1883. 
Bemerkungen: In Kraft, 
in
	        

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