Quellensammlung
$4 In Ansehung der Baulichkeiten, welche die Wohn- und Wirtschaftsgebäude
der Pfarrer und Kapläne bedingen, haben nachstehende allgemeine Vor-
schriften zu gelten:
a) Jene Reparatuten wozu der Pfrundnutznießer durch seine eigene oder
seiner Dienstleute Schuld, Nachlässigkeit oder Verwahrlosung nachweis-
lich Anlaß gegeben hat, sind von ihm allein ohne weitere Konkurrenz
anderer Baupflichtiger zu bestreiten, deßgleichen
>) jene kleinen Reparaturen, die jedem Inwohner eines gemieteten Hauses
zutragen obliegen, als: Einsetzen von Fensterscheiben, Ausbesserung von
Schlössern und Fensterverschlüssen, Ausstreichen der Öfen, Ausweißen
der Wohnungsräume u. dgl,
Ebendies gilt bei Benefizien, welche mit Realitäten dotiert sind, in An-
sehung der bei den Wirtschaftsgebäuden vorfallenden kleinen Repara-
turen.
Größere und ungewöhnliche durch die Länge der Zeit oder durch Un-
glücksfälle herbeigeführte Baugebrechen kommen nach den in $ 1 ange-
führten Grundsätzen
1. aus dem disponiblen Kirchenvermögen oder den bestehenden Baufonde,
in Ermangelung derselben aber
2. von jenen, welche Einkünfte aus Kirchengütern oder Kirchenzehnten
beziehen, jedoch unter der in $1 rücksichtlich des Pfrundnutzniessers
erwähnten Beschränkung, dann
3. vom Patron, soweit er Einkünfte von det Kirche hat, endlich
4. von der Pfarrgemeinde zu erstellen.
Um aber zu verhindern, daß kleine Reparaturen nicht zu lange unterlassen
werden, hat alljährlich gelegentlich des Kirchenrtechnungs-Abschlusses eine
Beschau der Pfrundgebäulichkeiten in Beisein des betreffenden Pfrundnutz-
nießers des Patrons oder seines Stellvertreters, der Kirchenpfleger und des
Ortsvorstandes stattzufinden, und sind die erhobenen Baugebrechen mit-
telst schriftlichen Befundes ebensowohl wie die getroffene Vereinbarung
zwischen den baupflichtigen Parteien und dem Benefizium-Inhaber zu Kennt-
nis der fürstlichen Regierung und des bischöflichen Ordinariates zu bringen.
Bei einem Wechsel der Pfrundnutznießer ist auf die im vorstehenden Para-
graphen angeführte gleiche Art zu verfahren und darauf zu sehen, daß die
Gebäude in allen Teilen in gutem Stand übergehen werden, und daß das
Schadhafte von dem Abtretenden nach Maß seiner in $ 4 festgestellten Ver-
bindlichkeit hergestellt wird.
Bei Sterbefällen sind die dem Abgelebten nach 64 lit. b und seit der Zeit
der letztpflichtigen Beschauung ($ 5) obliegenden Herstellungen als Schuld
bei der Nachlaßmassa anzumelden und die diesfalls auflaufenden Repara-
turkosten hievon einzubringen.
Die Interkalargefälle kommen einverständlich mit dem bischöflichen Ordi-
nariate unter Aufsicht der Regierung zu verwalten und nach den Bestim-
mungen des Kirchenrtechtes in erster Linie zur Bestreitung etwa nötiger
Baulichkeiten an den Pfrundgebäuden zu verwenden.
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