Quellensammlung
igten Mischehen nur dem ertheilt werden darf, wenn nebst der erfolgten Nach-
weisung der übrigen Bedingungen der von den Brautleuten ausgefertigte Revers
beigebracht wird, daß sie die Kinder ohne Unterschied des Geschlechtes in
der Staats- d. i.: in der katholischen Religion erziehen lassen werden.
Aktenzeichen: LRA Jz. 1866 Reg. Fasz. Nr. 71.
Bemerkungen: Gegenstandslos.
{868 Februar 12.
Gesetz über die Regelung der Baukonkurrenzpflicht bei
vorkommenden Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten
Wir Johann II. von Gottes Gnaden, souverainer Fürst und Regierer des Hauses
von und zu Liechtenstein, Herzog zu Troppau und Jägerndorf etc. in der Absicht,
lie Baukonkutrenzpflicht bei vorkommenden Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten
in Unserem Fürstentume mit Rücksicht auf die bisherige Observanz und auf die
Bestimmungen des gemeinen Kirchenrechtes gesetzlich zu regeln, verordnen
nach gepflogenem Einvernehmen mit dem bischöflichen Ordinariate Chur mit
Zustimmung des Landtages wie folgt:
$1 Zu den notwendigen Bauten und Herstellungen der Pfarrkirchengebäude
ist nach dem allgemeinen Kirchenrechte zuvörderst
a) das Kirchenvermögen (Kirchenschatz, Kirchenfabrik, soweit es über die
Bedeckung der Stiftungen und der jährlichen Currentausgaben vorhanden
ist, berufen.
In Ermangelung eines solchen verfügbaren Vermögens haben sodann
der Patron und jeder Andere, welche Einkünfte beziehen, die von der
Laubedürftigen Kirche herrühren, einzutreten.
Ausgenommen hieven. bleibt nur der betreffende Pfarrer, Curat oder
Hilfspriester.
Wenn aber auch hiedurch die Aufbringung des Baubedarfes nicht zu
srmöglichen wäre, sollen
die Pfarrgenossen Zur Bestreitung der bezüglichen Kosten angehalten
werden.
Den Pfarrgemeinden obliegt, bei allen Kirchenbaulichkeiten die erforder-
tichen Baumaterialien, soferne sie solche besitzen, wenigstens zu jenen Prei-
zen, wie dieselben die Gemeindebürger selbst beziehen, zu überlassen, sowie
die Frohndienste unentgeltlich zu leisten. .
Die Instandhaltung der Filialkirchen bleibt die Sache der stiftungsgemäß
hiezu Berufenen und, in Ermangelung solcher, jener Gemeinde, in welcher
sich derlei Kirchen befinden.
Filialkirchen, welche überschüssiges Vermögen besitzen, können nötigen-
falls auch zu entsprechenden, von der fürstlichen Regierung einverständlich
mit dem bischöflichen Ordinariate festzusetzenden Beiträgen für den Unter-
halt oder die Reparatur (resp. Neubaute) der Pfarrkirche in Anspruch ge-
nommen werden.
LOS