Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
igten Mischehen nur dem ertheilt werden darf, wenn nebst der erfolgten Nach- 
weisung der übrigen Bedingungen der von den Brautleuten ausgefertigte Revers 
beigebracht wird, daß sie die Kinder ohne Unterschied des Geschlechtes in 
der Staats- d. i.: in der katholischen Religion erziehen lassen werden. 
Aktenzeichen: LRA Jz. 1866 Reg. Fasz. Nr. 71. 
Bemerkungen: Gegenstandslos. 
{868 Februar 12. 
Gesetz über die Regelung der Baukonkurrenzpflicht bei 
vorkommenden Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten 
Wir Johann II. von Gottes Gnaden, souverainer Fürst und Regierer des Hauses 
von und zu Liechtenstein, Herzog zu Troppau und Jägerndorf etc. in der Absicht, 
lie Baukonkutrenzpflicht bei vorkommenden Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten 
in Unserem Fürstentume mit Rücksicht auf die bisherige Observanz und auf die 
Bestimmungen des gemeinen Kirchenrechtes gesetzlich zu regeln, verordnen 
nach gepflogenem Einvernehmen mit dem bischöflichen Ordinariate Chur mit 
Zustimmung des Landtages wie folgt: 
$1 Zu den notwendigen Bauten und Herstellungen der Pfarrkirchengebäude 
ist nach dem allgemeinen Kirchenrechte zuvörderst 
a) das Kirchenvermögen (Kirchenschatz, Kirchenfabrik, soweit es über die 
Bedeckung der Stiftungen und der jährlichen Currentausgaben vorhanden 
ist, berufen. 
In Ermangelung eines solchen verfügbaren Vermögens haben sodann 
der Patron und jeder Andere, welche Einkünfte beziehen, die von der 
Laubedürftigen Kirche herrühren, einzutreten. 
Ausgenommen hieven. bleibt nur der betreffende Pfarrer, Curat oder 
Hilfspriester. 
Wenn aber auch hiedurch die Aufbringung des Baubedarfes nicht zu 
srmöglichen wäre, sollen 
die Pfarrgenossen Zur Bestreitung der bezüglichen Kosten angehalten 
werden. 
Den Pfarrgemeinden obliegt, bei allen Kirchenbaulichkeiten die erforder- 
tichen Baumaterialien, soferne sie solche besitzen, wenigstens zu jenen Prei- 
zen, wie dieselben die Gemeindebürger selbst beziehen, zu überlassen, sowie 
die Frohndienste unentgeltlich zu leisten. . 
Die Instandhaltung der Filialkirchen bleibt die Sache der stiftungsgemäß 
hiezu Berufenen und, in Ermangelung solcher, jener Gemeinde, in welcher 
sich derlei Kirchen befinden. 
Filialkirchen, welche überschüssiges Vermögen besitzen, können nötigen- 
falls auch zu entsprechenden, von der fürstlichen Regierung einverständlich 
mit dem bischöflichen Ordinariate festzusetzenden Beiträgen für den Unter- 
halt oder die Reparatur (resp. Neubaute) der Pfarrkirche in Anspruch ge- 
nommen werden. 
LOS
	        

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