Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
zu allen Gemeindeämtern, sofern gegen ihn kein gesetzliches Hindernis 
obwaltet. Er hat im Falle seiner Verarmung oder Erwerbsunfähigkeit An- 
spruch auf Unterstützung aus Gemeindemitteln, er hat das Recht der Mit- 
benützung der Kirche, der Schule, der Gemeindeanstalten, der öffentlichen 
Wege und Brunnen .... 
Bürger, welche dem Staate Dienste leisten, als: Geistliche, Beamte, Lehrer, 
Ärzte, aktive Militärs können sich mit der Gemeinde über die Gemeindelas- 
'en mit einem Geldbeitrage abfinden, wobei im Falle eines nicht erzielten 
‘Ybereinkommens der Regierung ebenfalls die endgültige Entscheidung 
zusteht. 
b. Niedergelassene. 1. Niedergelassene Staatsbürger 
537 Niedergelassene Staatsbürger, welche dem Staate als Geistliche, Beamte, 
Ärzte, Lehrer, Offiziere Dienste leisten, bleiben von persönlichen Gemeinde- 
dienstleistungen befreit, und nehmen in jener Gemeinde, in welcher ihnen 
ihr Amt den ständigen Aufenthalt anweist, an den Gemeindelasten nur inso- 
ferne Teil, als es sich um Geldumlagen für Erhaltung der Kirche, Schule und 
Ortsbrunnen handelt. Besitzen sie eigentümliche Güter, so werden sie nach 
$ 35 behandelt. 
III. Abschnitt. Von den Gemeindeversammlungen 
541 Gemeindeversammlungen werden berufen, wenn es sich handelt: 
2) um die Wahl des Schul- und Kirchenrates; 
5) um die Besetzung einer Pfründe, deren Präsentationstecht der Gemeinde 
zusteht; 
IV. Abschnitt. Von der Gemeindevertretung 
A. Wahl der Gemeindevertreiung 
1. Ständiger Gemeinderat 
$61 Das Recht, die Wahl eines Gemeindeamtes abzulehnen, wird zuerkannt: 
a. überhaupt: 
2. Seelsorgern, Staatsbeamten, Offiziere, Ärzte, Lehret; 
C. Obliegenheiten der Gemeindevertretung 
5 83 Die Verwaltung des Kirchengutes wird einem Kirchenrate überwiesen; die 
Art der Zusammensetzung desselben, dann die Feststellung seiner Oblie- 
genheiten jedoch einem besonderen Gesetze vorbehalten, 
Aktenzeichen: LGBL. 1864 Nr. 4, ausgegeben am 30. Juni 1864. 
Bemerkungen: Außer Kraft; aufgehoben durch LGBl. 1960 Nr. 2. 
ML)
	        

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