Quellensammlung
Religionsgemeinschaft verspottet oder herabzuwürdigen sucht, oder einen
Religionsdiener derselben bei Ausübung gottesdienstlicher Verrichtungen
beleidiget, oder sich während ihrer öffentlichen Religionsübung auf eine
zum Ärgernis für andere geeignete Weise unanständig beträgt, macht sich,
insofern diese Handlungsweise nicht das Verbrechen der Religionsstörung
bildet ($ 122), eines Vergehens schuldig, und soll mit strengem Arreste von
einem bis zu sechs Monaten gestraft werden.
£) Beförderung einer vom Staate für unzulässig erklärten Religionssekte;
$ 304 Ebenso macht sich derjenige eines Vergehens schuldig und ist mit Arrest
von einem bis zu drei Monaten zu bestrafen, welcher zur Begründung oder
Verbreitung einer Religionsgesellschaft (Sekte), deren Anerkennung von
der Staatsverwaltung für unzulässig erklärt wurde, Versammlungen ver-
anstaltet, Vorträge hält, oder veröffentlicht, Bekenner anwirbt, oder was
immer für eine zu diesem Zwecke abzielende Handlung unternimmt.
&) öffentliche Herabwürdigung der Einrichtungen der Ehe, der Familie, des Eigentumes,
oder Gutheißung von ungesetzlichen oder unsittlichen Handlungen
$305 Wer auf die im $ 303 bezeichnete Weise die Einrichtungen der Ehe, der
Familie, oder die Rechtsbegriffe über das Eigentum herabwürdigt oder
zu erschüttern versucht, oder zu unsittlichen oder durch die Gesetze ver-
botenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, oder
dieselben anpreiset, oder zu rechtfertigen versucht, ist, insoferne sich darin
nicht eine schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt, eines Vergehens
schuldig, und mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten zu. bestrafen.
Wenn jedoch eines der in den $$ 300 und 302-305 bezeichneten Vergehen
durch Druckschriften begangen wird, so kann, nach Maß ihrer Gefähr-
lichkeit und beabsichtigten größeren Verbreitung, die Strafe auf strengen
Arrest bis zu einem Jahre ausgedehnt werden, und es können in diesem Falle
die Schuldigen auch aus dem Orte oder dem Kronlande, und wenn sie
Ausländer sind, aus sämtlichen Kronländern des Kaisertumes abgeschafft
werden.
bh) Beschädigung von Grabstätten, Eröffnung von Gräbern, Hinwegnahme oder Mißhand-
Jung an Leichen und Entwendungen an derlei Gegenständen
8306 Wer die für menschliche Leichen bestimmten Grabstätten aus Bosheit oder
Mutwillen beschädiget, unbefugt Gräber eröffnet, von daher oder aus ande-
ten Aufbewahrungsorten menschliche Leichnahme oder einzelne Teile
derselben eigenmächtig hinwegbringt, oder an menschlichen Leichen Miß-
handlungen begeht, macht sich eines Vergehens schuldig, und ist mit
strengem Arreste von einem bis zu sechs Monaten zu ahnden. Entwendun-
gen aber, die an Grabstätten, aus Gräbern oder an Leichen in gewinnsüchti-
ger Absicht vorgenommen werden, sind als Diebstahl ($$ 172 und 460) zu
behandeln.
Sechstes Fauptstück. Von Übertretungen gegen öffentliche Anstalten und Vorkeh-
rungen, welche zur gemeinschaftlichen Sicherheit gehören.
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