Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
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der Naturgeschichte, Naturlehre, Geschichte, Geographie, Landwirth- 
schaft u. s. w. 
Die Eintheilung der Lehrgegenstände und Stunden ist vorzüglich Sache 
des Lehfers, der sich hierüber mit dem Lokalschulinspektor ins Vernehmen 
zu setzen hat. 
Der Religionsunterricht in den Schulen liegt den Seelsorgern ob, wobei 
ihnen die Lehrer in Betreff des von den Schülern zu Erlernenden beizu- 
stehen haben. 
Jeber den Umfang und Stufengang des Elementarunterrichtes, sowie auch 
über die Lehrmethode wird der von dem Regierungsamte zu erlassende 
Lehrplan das Nähere enthalten. 
Die Obliegenheiten des Lehrers umfassen nicht bloß den Unterricht, sondern 
ebenso sehr die sittliche Bildung der ihm anvertrauten Jugend im ganzen 
Umfang und Geiste der christlichen Pädagogik. Dahin gehört namentlich 
sorgfältige Aufmerksamkeit auf das Betragen der Jugend in und außer der 
Schule, Einschärfung des Gehorsams gegen geistliche und weltliche Behör- 
den, Gewinnung des Zutrauens und der Liebe in den Herzen der Kinder und 
der Eltern u. s. w. 
Titel IIT. Von der Schulzeit und dem Schulbesuche 
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Die im Lande sich aufhaltenden fremden Kinder sind wie die einheimischen 
schulpflichtig. Der Ortsvorsteher hat daher dem Lokalschulinspektor den 
Aufenthalt der fremden Kinder immer ohne Verzug anzuzeigen, Kinder 
anderer Konfessionen unterstehen gleichfalls dem Schulgesetze ; zum Besuche 
des katholischen Religionsunterrichtes und kirchlichen Gottesdienstes sind 
sie nicht verpflichtet. Das vollständige Schülerverzeichnis ist von der Lokal- 
schulbehörde den betreffenden Eltern, Vormündern und Dienstherren zur 
Kenntniß zu bringen. 
Der Eröffnungstag des Schulkurses ist von der Kanzel vorher zu verkünden, 
ınd der Kurs selbst durch den Pfarrgeistlichen durch entsprechende Ein- 
leitung zu eröffnen. 
526 Die aus der Elementarschule entlassenen Schüler haben, wenn sie nicht 
höhere Bildungsanstalten besuchen, sofort die Sonn- und Feiertagsschule 
bis zum angetretenen 18, Lebensjahr zu besuchen. Die Prüfungskommission 
kann für einzelne Schüler wegen Unfleißes oder ungeordneten Betragens 
den Schulbesuch auf ein weiteres Jahr anordnen. Der Unterricht ist an Sonn- 
und gebotenen Feiertagen durch anderthalb Stunden zu halten. 
In Gemeinden, wo nur ein Lehrer ist, muß dergestalt im Unterricht abge- 
wechselt werden, daß das eine mal die Mädchen, das andere mal die Knaben 
Unterricht erhalten; wo zwei Lehrer sind, hat der Unterricht für beide 
Geschlechter getrennt, jeden Sonn- und Feiertag stattzufinden. An den 
vier Hauptfesten und Quatembersonntagen ist Vakanz. 
Tiefere Einprägung des in der Werktagsschule Erlernten mit zweckmäßiger 
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A
	        

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