Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
Die Pflicht des Letztern wird nebst den schon oben bezeichneten Obliegen- 
heiten vorzüglich jene sein: sich von der Zweckmäßigkeit der Lehrmethode, 
von dem Fleiß der Schullehrer, von dem Fortgang der Schüler u. von allen 
den auf den Unterricht u. die Sitten der Kinder bezugnehmenden Umständen 
von Zeit zu Zeit zu überzeugen, das fehlerhafte zu bemängeln, zur Abschaff- 
fung der den Unterricht störenden oder hemmenden Hindernisse Unserem 
Oberamt die Anzeige zu machen, u. überhaupt zur Beförderung der Bildung 
u, der Sittlichkeit der Jugend sein Möglichstes beizutragen. 
Aktenzeichen: LRA NS 1827. 
Bemerkungen: Außer Kraft; aufgehoben durch die Schulordnung vom 8. Februar 
1859, 
1835 Juli 17. 
Hofkanzlei-Decret vom 17. Juli 1835 
an die Gubernien in Triest, Laibach, Zara, Mailand und Venedig; zufolge Aller- 
höchster Entschließung vom 13. Juli 1835, 
Die in der Allerhöchsten Entschließung vom 28. Juli 1814 (J. G. S. Nr. 1099) 
enthaltene nähere Bestimmung des $. 119 des a. b. G. B. wird auch in Nlirien, 
dem Küstenlande, Dalmatien und dem lombardisch-venetianischen Königreiche 
kundgemacht. 
Zugleich wird den Gubernien dieser Länder eröffnet, daß den übrigen Länder- 
stellen bei Mittheilung der Allerhöchsten. Entschließung vom 28. Juli 1814 be- 
merkt worden sei: es ergebe sich aus dieser Erläuterung des Gesetzbuches von 
selbst, daß eine katholische Person nach den Begriffen der katholischen Religion 
mit einer getrennten akatholischen bei Lebzeiten des geschiedenen Gegentheils, 
wie auch, daß eine bei Eingehung ihrer Ehe zur akatholischen Religion gehörig 
gewesene, dann aber zur katholischen Kirche übergetretene, von ihren akatholi- 
schen Gegentheile geschiedene Person bei Lebzeiten des getrennten akatholischen 
Gegentheils keine giltige Ehe eingehen könne. 
Aktenzeichen: Amtliches Sammelwerk der bereinigten Rechtsvorschriften, die 
vor dem 1. Januar 1863 erlassen worden sind. 
Bemerkungen: In Kraft laut Gesetz vom 5. Oktober 1967, LGBL 1967 Nr. 34. 
‚835 August 17. 
Hofdecret vom 17. August 1835 
an das dalmatinische Appellationsgericht; zufolge Allerhöächster Entschließung 
vom 19, Juni 1835. 
Über erhobene Zweifel rücksichtlich der Testirungs- und Erbfähigkeit der Ex- 
religiosen im lombardisch-venetianischen Königreiche und in Dalmatien haben 
Seine Majestät zu verordnen geruht, daß von dem Tage an, an welchem das all- 
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