Quellensammlung
Verwandten ihres Mannes in auf- und absteigender Linie, noch auch ihres
Mannes Bruder, noch einen Sohn oder Enkel von ihres Mannes Bruder
oder Schwester zu ehelichen.
b) der Verkündigung,
$ 126 Die Verkündigung der Judenehe muß in der Synagoge oder in dem gemein-
schaftlichen Bethause; wo aber kein solches besteht, von der Ortsobrigkeit
an die Haupt- und besondere Gemeinde, welcher ein und der andere verlobte
Teil einverleibt ist, an drei nach einander folgenden Sabbath- oder Feier-
tagen mit Beobachtung der in $$ 70-73 erteilten Vorschriften geschehen.
Die Nachsicht von den Verkündigungen ist nach den Vorschriften der
$$ 83-88 zu erlangen.
c) der Trauung;
$ 127 Die Trauung muß von dem Rabbiner oder Religionslehrer (Religions-Wei-
ser) der Hauptgemeinde des einen oder andern verlobten Teiles, nachdem
sie sich mit den etforderlichen Zeugnissen ausgewiesen haben, in Gegen-
watt zweier Zeugen vollzogen werden. Der Rabbiner oder Religionslehrer
kann auch den Rabbiner oder Religionslehrer einer andern Gemeinde zur
Trauung bestellen.
Die vollzogene Trauungshandlung hat der ordentliche Rabbiner oder
Religionslehrer in der Landessprache in das Trauungsbuch auf die in den
$$ 80-82 vorgeschriebene Weise einzutragen, die von den Verlobten bei-
gebrachten notwendigen Zeugnisse mit der Reihenzahl, unter welcher die
Getrauten dem Trauungsbuche einverleibt worden sind, zu bezeichnen,
und dem Trauungsbuche anzuheften. _
Eine Judenehe, welche ohne Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften
geschlossen wird, ist ungültig.
$-130 Verlobte, oder Rabbiner und Religionslehrer, welche den erwähnten Vor-
Schriften zuwiderhandeln, dann diejenigen, welche ohne die ordentliche
Bestellung eine Trauung vornehmen, werden nach dem $ 252 des zweiten
Teiles des Strafgesetzes bestraft.
Die Rabbiner oder Religionslehrer, welche die Trauungsbücher nicht nach
der Vorschrift des Gesetzes führen, sind mit einer angemessenen Geld-
oder Leibesstrafe zu belegen, von ihtem Amte zu entfernen, und für immet
als unfähig zu demselben zu erklären.
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d) der Scheidung.
$ 132 Bei der Scheidung von Tisch und Bett gelten auch in Rücksicht der jüdi-
schen Ehegatten die allgemeinen Vorschriften; sie haben sich daher gleich-
falls an den Rabbiner oder Religions-Lehrer zu wenden, und dieser die
sben erteilte Anordnung zu beobachten ($ 104-110).
2) der Trennung.
$133 Eine gültig geschlossene Ehe der Juden kann mit ihrer wechselseitigen
freien Einwilligung vermittelst eines von dem Manne der Frau gegebenen
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