Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
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das Alter, die Wohnung, so wie auch der Stand der Ehegatten, mit der Bemer- 
kung, ob sie schon verehelicht waren oder nicht, der Vor- und Familienname, 
dann der Stand ihrer Eltern und der Zeugen, ferner der Tag, an welchem die 
Ehe geschlossen worden, endlich auch der Name des Seelsorgers, vor welchem 
die Einwilligung feierlich erklärt worden ist, deutlich angeführt, und die 
Urkunden, wodurch die vorgekommenen Anstände gehoben worden, an- 
gedeutet werden. 
Soll die Ehe an einem dritten Orte, dem keine der verlobten Personen ein- 
gepfartert ist, geschlossen werden, so muß der ordentliche Seelsorger gleich 
bei der Ausfertigung der Urkunde, wodurch er einen andern zu seinem 
Stellvertreter benennet, diesen Umstand mit Benennung des Ortes, wo und 
vor welchem Seelsorger die Ehe geschlossen werden soll, in das Trauungs- 
duch seiner Pfarre eintragen. 
Der Seelsorger des Ortes, wo die Ehe eingegangen wird, muß die geschehene 
Abschließung der Ehe in das Trauungsbuch seiner Pfarre mit dem Beisatze, 
von welchem Pfarrer er zum Stellvertreter ernannt worden, ebenfalls ein- 
tragen, und die Abschließung der Ehe dem Pfarrer, von welchem er berech- 
:igt worden ist, binnen acht Tagen anzeigen. 
Dispensation von Ehehindernissen 
583 Aus wichtigen Gründen kann die Nachsicht von Ehehindernissen bei der 
Landesstelle angesucht werden, welche nach Beschaffenheit der Umstände 
sich in das weitere Vernehmen zu setzen hat. 
Vor Abschließung der Ehe ist die Nachsicht über Ehehindernisse von den 
Parteien selbst und unter eigenem Namen anzusuchen. Wenn sich aber 
aach schon geschlossener Ehe ein vorher unbekanntes auflösliches Hindernis 
äußern sollte, so können sich die Parteien auch durch den Seelsorger, und 
mit Verschweigung ihres Namens, an die Landesstelle um Nachsicht wenden. 
In den Orten, wo keine Landesstelle ist, wird den Kreisämtern die Macht 
erteilt, aus wichtigen Ursachen die zweite und dritte Verkündigung nach- 
zusehen. 
Unter dringenden Umständen kann von der Landesstelle oder dem Kreis- 
amte, und wenn eine bestätigte nahe Todesgefahr keinen Verzug gestattet, 
auch von der Ortsobrigkeit das Aufgebot gänzlich nachgesehen werden, 
loch müssen die Verlobten eidlich beteuern, daß ihnen kein ihrer Ehe 
antgegenstehendes Hindernis bekannt sei. 
Die Nachsicht von allen drei Verkündigungen ist gegen Ablegung des 
erwähnten Eides auch dann zu erteilen, wenn zwei Personen getraut werden 
wollen, von denen schon vorhin allgemein vermutet ward, daß sie mit- 
einander verehelicht seien. In diesem Falle kann bei der Landesstelle die 
Nachsicht von dem Seelsorger mit Verschweigung der Namen der Parteien 
angesucht werden. 
Wenn von einem bei Schließung der Ehe bestandenen Hindernisse die 
Nachsicht erteilet wird, muß, ohne Wiederholung des Aufgebotes, abermal 
die Einwilligung vor dem Seelsorger und zwei vertrauten Zeugen erkläret 
.;.
	        

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