Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
Regeln über die Fähigkeit zur Schließung einer Ehe 
$ 47 Einen Ehevertrag kann jedermann schließen, insofern ihm kein gesetzliches 
Hindernis im Wege steht. 
$ 48 Rasende, Wahnsinnige, Blödsinnige und Unmündige sind außer Stande, einen 
gültigen Ehevertrag zu errichten. 
Hindernisse der Ehe: I. Abgang der Einwilligung 
a) aus Mangel des Vermögens zur Einwilligung 
$ 49 Minderjährige oder auch Volljährige, welche aus was für Gründen für sich 
allein keine gültige Verbindlichkeit eingehen können, sind auch unfähig, 
ohne Einwilligung ihres ehelichen Vaters sich gültig zu verehelichen. Ist 
der Vater nicht mehr am Leben oder zur Vertretung unfähig, so wird, nebst 
der Erklärung des ordentlichen Vertreters, auch die Einwilligung der Ge- 
richtsbehörde zur Gültigkeit der Ehe erfordert. 
$ 50 Minderjährige von unehelicher Geburt bedürfen zur Gültigkeit ihrer Ehe, 
nebst der Erklärung ihres Vormundes, die Einwilligung der Gerichtsbehörde. 
$51 Einem fremden Minderjährigen, der sich in diesen Staaten verehelichen will 
und die erforderliche Einwilligung nicht beizubringen vermag, ist von dem 
hierländigen Gerichte, unter welches er nach seinem Stande und Aufent- 
halte gehören würde, ein Vertreter zu bestellen, der seine Einwilligung zur 
Ehe oder seine Mißbilligung diesem Gerichte zu erklären hat, 
$52 Wird einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen die Einwilligung zur 
Ehe versagt, und halten sich die Ehewerber dadurch beschwert, so haben 
sie das Recht, die Hilfe des ordentlichen Richters anzusuchen. 
$53 Mangel an dem nötigen Einkommen, erwiesene oder gemein bekannte 
schlechte Sitten, ansteckende Krankheiten oder dem Zwecke der Ehe 
hinderliche Gebrechen desjenigen mit dem die Ehe eingegangen werden will, 
sind rechtmäßige Gründe, die Einwilligung zur Ehe zu versagen. 
$ 54 Mit welchen Militärpersonen oder zum Militärkörper gehörige Personen 
ohne schriftliche Erlaubnis ihres Regimentes, Corps oder überhaupt ihrer 
Vorgesetzten kein gültiger Ehevertrag eingegangen werden könne, bestim- 
men die Militärgesetze, 
b) aus Mangel der wirklichen Einwilligung 
$ 55 Die Einwilligung zur Ehe ist ohne Rechtskraft, wenn sie durch eine gegrün- 
dete Furcht ertzwungen worden ist. Ob die Furcht gegründet war, muß aus 
der Größe und Wahrscheinlichkeit der Gefahr und aus der Leibes- und 
Gemütsbeschaffenheit der bedrohten Person beurteilt werden. 
$ 56 Die Einwilligung ist auch dann ungültig, wenn sie von einer entführten 
und noch nicht in ihre Freiheit versetzten Person gegeben worden. 
$ 57 Ein Irrtum macht die Einwilligung in die Ehe nur dann ungültig, wenn et 
in der Person des künftigen Ehegatten vorgegangen ist, 
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