Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
$ 38 Die Einwilligung der Ehe ist auch dann ohne Rechtskraft wenn sie durch 
Gewalt, oder erregte Furcht absichtlich erzwungen, oder wenn sie durch 
einen wesentlichen Irthum in der Person des künftigen Ehegatten listiger- 
weise etschliechen, oder von einer entführten, und noch nicht in ihre vorige 
Freiheit gesetzten Person gegeben worden ist. 
539 Wenn ein Ehemann sein Weib nach geschehenem Ehevertrag von einem 
andern geschwängert befunden hat, kann die Ungültigkeitserklärung der 
Ehe fordern. Wohnt er aber ohngeachtet der bewußten Schwangerschaft 
ihr ehelich bei; so begiebt er sich dieses Klagerechtes. Diese Klage findet 
auch nicht statt, wenn ein Mann eine nachher als schwanger befundene 
Wittwe vor Verlauf des zehnten Monats ihres Wittwenstandes geehliget hat. 
540 Auch das Unvermögen die eheliche Pflicht zu leisten, gehöret unter die 
natürlichen Ehehindernisse, wenn es zur Zeit des geschlossenen Ehevertrags 
vorhanden war; nie blos zeitliches, oder während der Ehe zugestossenes 
selbst unheilbares Unvermögen aber kann eine sonst gültige Ehe nicht 
auflösen. 
$41 Ein Mann darf nur mit einem Weibe, und ein Weib nur mit einem Mann 
vermählt seyn; wer schon einmal verheurathet war, muß die erfolgte gänzliche 
Trennung des Ehebandes rechtmäßig beweisen. 
542 Zwischen Blutsverwandten in auf, und absteigender Linie, wie auch zwi- 
schen voll- und halbbürtigen Geschwistern; zwischen Geschwisterkindern, 
und in näheren Graden der Seitenlinien Verwandten, sie mögen aus ehelicher, 
oder unehelicher Geburt abstammen, kann kein Ehevertrag bestehen. 
$43 Nach aufgelöster Ehe darf weder der Mann eine Verwandte seines Weibes; 
noch das Weib einen Verwandten ihres Mannes in den erstangeführten 
verbothenen Graden heurathen, allein zwischen Verwandten des einen, und 
zwischen Verwandten des andern Ehegatten giebt es keine Schwägerschaft, 
folglich auch kein daraus fliessendes Ehehindernis. 
S 44 Eheverträge zwischen christlichen Einwohnern, mit Personen die der 
christlichen Religion nicht zugethan sind, sind an und für sich ungültig. 
$ 45 Geistliche, welche schon höhere Weihen empfangen, oder Ordenspersonen 
von beiden Geschlechtern, die bereits feyerliche Gelübde der Ehelosigkeit 
abgelegt haben, können keine gültigen Eheverträge schließen. 
5 46 Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, die unter sich einen Ehebruch 
begangen haben, wenn dieser durch richterliches Urtheil, oder durch gesetz- 
mäßig erhobene Anzeigen, noch vor der geschlossenen Vermählung erwiesen 
worden ist. 
Wenn zwei Personen auch ohne vorher begangenen Ehebruch sich einander 
die Ehe versprochen haben, und wenn, um diese Absicht zu erreichen, auch 
nur eine von ihnen den Gatten; der ihrer Ehe im Wege stand, nach dem Leben 
gestellet hat, so kann unter diesen Personen auch dann, wenn der Mord 
nicht wirklich vollbracht worden ist, niemals eine rechtskräftige Ehe zu Stande 
kommen. 
6 48 Minderjährige, oder auch Volljährige, welche aus was immer für Gründe 
für sich allein keinen gültigen Vertrag eingehen können, können sich ohne 
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