Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
1921 Jänner 12. 
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Regierungsvorlage 
(Auszug) 
IIT. Hauptstück. Von den Staatsaufgaben 
$14 Die oberste Aufgabe des Staates ist die Förderung der gesamten Volks- 
wohlfahrt. In diesem Sinne sorgt der Staat für die Schaffung und Wahrung 
des Rechtes und für den Schutz der religiösen, sittlichen und wirtschaft- 
lichen Interessen des Volkes. 
Der Staat wendet seine besondere Sorgfalt dem Erziehungs- und Bildungs- 
wesen zu. Dieses ist so einzurichten, und zu verwalten, daß aus dem Zu- 
sammenwirken von Familie, Schule und Kirche der heranwachsenden Ju- 
zend eine religiös-sittliche Bildung, vaterländische Gesinnung und künftige 
serufliche Tüchtigkeit zu eigen wird. 
Das gesamte Erziehungs- und Unterrichtswesens steht unter staatlicher Auf- 
sicht. 
Es besteht allgemeine Schulpflicht. 
Der Staat sorgt dafür, daß der obligatorische Unterricht in den Elementar- 
fächern in genügendem Ausmaß in öffentlichen Schulen unentgeltlich er- 
teilt wird. 
Der Religionsunterricht wird durch die kirchlichen Organe erteilt, Niemand 
darf die unter seiner Aufsicht stehende Jugend ohne den für die öffentlichen 
Elementarschulen vorgeschriebenen Grad von Unterricht lassen. 
Der Besuch der Fortbildungsschule kann als obligatorisch erklärt werden. 
Der Staat übt die ihm zustehende oberste -Leitung des Erziehungs- und 
Unterrichtswesens durch den Landesschulrat aus, dessen Organisation und 
Aufgaben durch das Gesetz bestimmt werden. 
Der Privatunterricht ist zulässig, soferne er den gesetzlichen Bestimmungen 
äber die Schulzeit, die Lehrziele und die Einrichtungen in den öffentlichen 
Schulen entspricht. 
Der Staat schützt die Arbeitskraft, insbesonders jene der in Gewerbe und 
Industrie beschäftigten Frauen und jugendlichen Personen. 
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind öffentliche Ruhetage. 
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IV. Hauptstück. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesange- 
hörigen 
$29 Die staatsbürgerlichen Rechte stehen jedem Landesangehörigen nach den 
Bestimmungen dieser Verfassung zu. 
Alle Landesangehötigen sind vor dem Gesetze gleich. Die öffentlichen 
Ämter sind ihnen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gleich 
zugänglich. 
Die Rechte der Ausländer werden zunächst durch die Staatsverträge und 
in Ermangelung solcher durch das Gegenrecht bestimmt. 
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