Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
Entwurf unter 11, steht aber auf einer etwas fortgeschritteneren Stufe. Er ist 
wohl als Endergebnis der langwierigen Verfassungsdebatten zu taxieren. Abzu- 
sehen ist dabei wiederum von den hineingefügten Textänderungen des land- 
ständischen Verfassungsausschusses, die von Ende März und Anfang April 1862 
datieren. Nach Meinung von P. Geiger sind die Bleistiftkorrekturen noch späteren 
Datums. 
Zur Darstellung: In Klammern sind die Abänderungsanträge des landständischen 
Verfassungsausschusses angegeben. 
Der Querstrich (/) zeigt den Beginn und Schluß der Textänderung an. 
1862 September 26. 
Verfassung von 1862 
(Auszug) 
Zweites Hauptstück. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesan- 
gehörigen 
$7 Die gemeinsamen Rechtsnormen aller Landesangehörigen bilden die Lan- 
desgesetze und alle Landesangehörigen sind vor dem Gesetze gleich. 
Die Freiheit der Person und der äußeren Religionsausübungen wird durch 
dieses Grundgesetz garantirt. 
Die Freiheit der Gedankenmittheilungen durch das Mittel der Presse wird 
durch ein besonderes Gesetz normirt. 
Das Vereinstecht, durch ein Gesetz geregelt, genießt den Schutz der Ver- 
fassung: . 
Ein zu erlassendes Gemeindegesetz soll auf folgenden Grundlagen be- 
ruhen: 
b) selbständige Verwaltung des Vermögens und der Ortspolizei unter Auf- 
sicht der Landesregierung; 
c) die Behandlung und Ordnung des Armenwesens und der Schule; 
e) Freiheit der Niederlassung der Landesangehörigen in jeder Gemeinde. 
Viertes Hauptstück. Von der Landesvertretung überhaupt und der Wirksamkeit 
derselben insbesondere 
$50 Alle Vereinbarungen mit kirchlichen Behörden sind dem Landtage vorzu- 
legen, sofern sie in das Bereich der Gesetzgebung eingreifen. 
Fünftes Hauptstück. Von den Kirchenstiftungen und Unterrichtsanstalten. 
651 Das Kitchengut und das Vermögen der Stiftungen für Religions-, Unter- 
richts- und Wohlthätigkeitsanstalten stehen unter dem Schutze der Ver- 
Fassung. 
Die Verwaltung des Vermögens der Unterrichts- und Wohlthätigkeitsan- 
stalten wird im Wege der Gesetzgebung durch geeignete Verfügung ge- 
regelt. 
SID
	        

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