Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Quellensammlung 
1818 November 9. 
Verfassung von 1818 
(Auszug) 
1 Nachdem Wir, seit Aufloesung des deutschen Reichsverbandes, die oester- 
teichischen buergerlichen und peinlichen Gesetze und Gerichtsordnung in 
Unserem souverainen Fuerstentume Liechtenstein eingefuehrt, und Uns bey 
Konstituirung einer dritten und obersten Gerichtsstelle an die diesfaellige 
ovesterreichische Gesetzgebung auch fuer die Zukunft angeschlossen haben; 
so nehmen Wir nun gleichfalls die in den k, k. oesterreichischen deutschen 
Staaten bestehende landstaendische Verfassung in ihrer Wesenheit zum 
Muster fuer gedacht Unser Fuerstenthum an. 
2 Die Landstaende sollen bestehen: 
a) aus der Geistlichkeit, 
b) aus der Landmannschaft. 
Unter der Geistlichkeit werden alle Besitzer geistlicher Benefizien, und alle 
geistlichen Kommunitaeten begriffen. Dieselben erwaehlen durch absolute 
Mehrheit der Stimmen aus ihrem Mittel auf Lebenszeit drey Deputirte, und 
zwar zwey fuer die Geistlichkeit der Grafschaft Vaduz, und einen fuer jene 
der Grafschaft Schellenberg, und stellen sie Unserm £fuetrstlichen Oberamte 
zu Vaduz zur Bestaettigung vor. Nebst diesen hat ein jeder Besitzer einer 
geistlichen Pfruende, der wenigstens ein liegendes, oder der Versteuerung 
unterworfenes Vermoegen von fl. 2500, nach der gegenwaertigen Steuer 
Schaetzung angenommen, besitzt, oder von einem solchen Kapitalbetrage zu 
den allgemeinen Landesbeduerfnissen beytraegt, ein Recht auf die Landstand- 
schaft. 
Bey Unserem fuerstlichen Oberamte zu Vaduz soll ein landstaendisches 
Kataster errichtet, und in dasselbe die in $$. 3 und 4 bezeichneten Landstaende 
nach gehoerigem Ausweise unentgeldlich eingetragen werden. 
$ 7 Den incatastrirten geistlichen Landstaenden soll in allen amtlichen schrift- 
ıichen oder muendlichen Anreden das Praedikat Herr gegeben, und im Falle 
der persoenlichen Erscheinung vor den Landesbehoerden die Auszeichnung 
eines anzutragenden Sitzes zu Theil werden. 
$13 Nur das allgemeine Beste des Landes darf das Augenmerk der Staende seyn, 
jede Partheylichkeit oder Beguenstigung einzelner Personen oder Klassen 
’st zu vermeiden. Daher Wir jedem Landstande die Befugnis einraeumen, auf 
dem Landtage Vorschlaege zu machen, die auf das allgemeine Wohl abzielen; 
ıeber den darueber erfolgenden Landtagsschluß behalten Wir Uns jedoch 
das Recht der Genehmigung oder Verwerfung vor. 
Dagegen geben Wir aber Unseren getreuen Unterthanen Unsere gnaedigste 
Versicherung, daß Wir bey Einfuehrung neuer allgemeiner Abgaben, in wie 
weit sie nur aus der Landeshoheit gerechtfertiget werden koennen, denselben 
also kein Dominikal Titel zum Grunde liegt, die staendische Berathung vor- 
ausgehen lassen, und ihnen in gerechten und billigen Faellen Unsere Hocchste 
Genehmigung nicht versagen werden, 
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