Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

VORBEMERKUNG 
Diese Quellensammlung faßt unter den Buchstaben A) die Verfassungen und Ver- 
fassungsentwürfe, unter B) die Gesetzgebung und unter C) die Kirchenordnungen 
und -verordnungen zusammen. 
Die Numerierung erfolgt in zeitlicher Reihenfolge und beginnt bei den drei 
angeführten Buchstaben von neuem. Unter A sind demnach von Ziffer 1 bis 19 
auszugsweise die Verfassungen und Verfassungsentwürfe bis zum heute geltenden 
Grundgesetz, unter B von Ziffer 1 bis 129 die Gesetzgebung und unter C von 
Ziffer 1 bis 9 die Kirchenordnungen und -verordnungen wiedergegeben. Bei der 
Zusammenstellung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, standen die 
einschlägigen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen aus dem Gebiete von 
Staat und Kirche im Vordergrund. Stand der Verfassungs- und Gesetzgebung 
ist der 1. März 1970. 
A) DIE VERFASSUNGEN 
1808 Oktober 7, 
Die Dienstinstruktionen 
(Auszug) 
imo: 
Nachdem durch die rheinische Bundes-Acte vom 12 ten July 1806 die 
vormalige Reichsverfassung aufgehoben worden, der auf dem Fürsten- 
thum Hohenliechtenstein seit undenklichen Zeiten ausgeübte Landes- 
gebrauch so wenig sich mit dem Geist des dermaligen Zeitalters, und vor- 
gerückten cultur, als der in benachbarten Staaten eingeführten Verfassung 
vereinbarten laßt; So halten es Seine Durchlaucht Höchst ihrer Vorsorge 
angemessen, unter beabsichtigter Aufhebung des bestandenen Landes- 
gebrauchs, und derley hergebrachten Gewohnheiten vom Ersten Jenner 
künftigen Jahres als Grundgesetz der Landesverfassung vorzuschreiben: 
ltens Ein den Zeitumständen, und Verhältnissen des Landes anpassende 
jutisdictions Norma. 
2tens Ein bürgerliches, peinliches, und Polizey Gesetz. 
3tens Die Ordnung des diesfälligen Verfahrens. 
4tens Instruction zu Einführung und Behandlung der Grundbücher, dann 
5tens Der Verlassenschafts Abhandlungen 
#5
	        

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