Landeskirche und voller Staatsschutz
waltungsvermögens oder des Gemeingebrauchs unmittelbar Zwecken
der hoheitlichen Verwaltungsordnung dienstbar gemacht (gewidmet)
werden. Der zuständige Verwaltungsträger erhält die volle öffentlich-
rechtliche Dispositionsbefugnis und Sachverantwortung, die im Rah-
men des Widmungszweckes den Nutzungs- und Verfügungsmöglich-
keiten des Eigentümers vorgehen. Der Status der öffentlichen Sache
schließt alle rechtlichen Verfügungen und tatsächlichen Änderungen
aus, die mit dem Widmungszweck nicht vereinbar sind. Die Befugnis
zur Widmung resp. Entwidmung steht allein dem öffentlichrechtli-
chen Herrn der öffentlichen Sache zu.
Aus dem öffentlichrechtlichen Status der Kirche kann abgeleitet
werden, daß sie eigenständig, ohne der Mitwirkung des Staates zu
bedürfen, innerhalb der von der Lehre des öffentlichen Sachenrechts
festgelegten Grenzen zu widmen resp. zu entwidmen befähigt ist.
Dies bedeutet nun, daß die dem Gottesdienst unmittelbar gewidmeten
Sachen öffentliche Sachen sind. Unter diese Kategorie fallen mithin
die sog. res sacrae ! und das kirchliche Verwaltungsvermögen ?. Das
Finanzvermögen scheidet aus, da es nicht am öffentlichen Sachen-
recht teilnimmt 3.
Der Sonderstatus der öffentlichen Sachen des Kirtchengutes, davon
insbesondere die res sacrae, deckt sich aber materiell — wie Martin
Heckel hervorhebt, indem er die Auffassung von Werner Weber *
einschränkt und zurechtrückt 5 — nicht schlechthin mit dem Sonder-
status des weltlichen Verwaltungsvermögens der öffentlichen Hand.
Dies versucht er an einer entsprechenden Parallelerscheinung zu ver-
deutlichen. Im’ Schrifttum ist anerkannt, daß die Kirche infolge der
Eigenart der kirchlichen Rechtsgestalt den weltlichen Körperschaften
des öffentlichen Rechts nicht vergleichbar sind. Ebenso ist eine Gleich-
schaltung der res sacrae und des kirchlichen Verwaltungsvermögens
mit den weltlichen öffentlichen Sachen nicht zutreffend, da diese auf-
grund der Einordnung seiner Träger und Funktionen in den Staats-
ı Res sacrae sind die durch Konsekration oder Benediktion dem Gottesdienst
zeweihten (gewidmeten) Sachen (sog. heilige Sachen).
? Als Beispiele mögen dienen: Kirchgebäude, die gottesdienstlichen Geräte,
2.2. mM.
3 Vgl. dazu Weser W., in: ZevKR 115.
* Siehe Fußn. 3.
HzcxgeL M., Staat-Kirche-Kunst 248 Fußn. 771 Ziff. 1.
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