Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Landeskirche und voller Staatsschutz 
schen Personen — mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen und 
Familienstiftungen ! — einen Eintrag ins Öffentlichkeitstegister, so er- 
langen die Vereine Rechtspetsönlichkeit, «sobald der Wille, als Kör- 
perschaft zu bestehen, aus den Statuten (der Verfassung) ersichtlich 
ist» 2, für die ausdrücklich Schriftlichkeit erfordert ist. Die in Art. 248 
PGR statuierte Anzeigepflicht hat nichts mit einer Konzession zu 
tun 3. Das Gesetz schreibt also keine behördliche Genehmigungs- 
pflicht für den «Ideal»-Verein und den «wirtschaftlichen» Verein 
vor, sofern. dessen Zweck nicht «im Betriebe eines Handels-, Fabri- 
kations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Ge- 
werbes besteht» *. In die Kategorie des idealen Vereins ist auch die 
religiöse Vereinigung eingereiht. 
Ein Einspruch gegen die ptivatrechtliche Konstituierung einer 
Religionsgemeinschaft könnte nur aus Gründen der Sittlichkeit und 
öffentlichen Ordnung erfolgen, den Schranken, die in Art. 37 Abs. 2 
S. 2 auch der Kultusfreiheit gezogen sind 5. Besitzt eine Religions- 
gemeinschaft in privatrechtlicher Beziehung juridische Persönlich- 
keit, ist sie rechts- und handlungsfähig ©. 
2. Abschnitt: 
DER VOLLE STAATSSCHUTZ 
$ 4. Der der katholischen Kirche garantierte volle Staatsschutz 
Das Korrelat zum «Landeskirchenstatus» der katholischen Kirche 
bildet der «volle Staatsschutz». Diese enge Inbezugsetzung und Ver- 
bindung von öffentlichem Rechtsstatus und Schutzgarantie in Art. 37 
Abs. 2 S.1 der Verfassung ? kennzeichnet den gegenüber den an- 
1 B 84 Art. 106 und 557. 
2 B 84 Art. 246. 
3 Vgl. Kurzer Bericht zum PGR 25. 
4 B 84 Art. 106 und 246. 
5 Vgl. auch Esers, Stellung der Protestanten 2, 
65 Vgl. dazu die Art. 109 und 110 PGR; LAMPERT, Kirchliche Stiftungen 72 ff, 
7 A 19. 
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