Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Rechtsstatus der Religionsgemeinschaften 
die staatliche Verleihung des öffentlichrechtlichen Status die Kirche 
und das Kirchenrecht generell als öffentlichrechtlich und damit alle 
nichtfiskalischen Kirchenakte als öffentlichrechtliche Akte zu betrach- 
ten sind, ist zu verneinen *, Einmal gilt es zu bedenken, daß auch bei 
den weltlichen Verbänden mit der öffentlichen Rechtsform nicht 
schon generell über die Rechtsnatur ihrer Maßnahmen entschieden 
ist ?, Zum andern ist die originäre kirchliche Gewalt und das ori- 
ginäre kirchliche Recht mit dem öffentlichen Recht und der öffent- 
lichen Gewalt im staatlichen Sinne nicht vergleichbar. So kann etwa 
das kirchliche Dienst- und Amtsrecht nicht einfach unter Berufung 
auf die Eigenschaft der Kirche als öffentliche Körperschaft als «öffent- 
licher Dienst» und «öffentliches Amt» im Verständnis der staatlichen 
Rechtsordnung bezeichnet werden 3, sondern bedarf der Ausfäche- 
rung nach staatlicher oder kirchlicher Bereichszugehörigkeit * 
ITT. Die «anderen Konfessionen» (Art. 37 Abs. 28.2): 
Religionsgemeinschaften des Privatrechts 
Gegenüber der öffentlichrechtlichen Position der katholischen Kirche 
stehen die anderen Religionsgemeinschaften ab. Sie sind eben keine 
historisch gewachsenen Kirchen 5. Der ihnen von der Verfassung an- 
gebotene und zugewiesene Standort ist das Privatrecht. Aus der Kul- 
tusfreiheit folgt das Recht zur religiösen Vereinigung. Sie bildet die 
rechtliche Grundlage für die Organisation von religiösen Gemein- 
schaften. Insofern stellt Art. 37 Abs. 2 S. 2 (Kultusfreiheit) zu Art. 41 
der Verfassung (freies Vereins- und Versammlungsrecht) die Spezial- 
norm dar. Für den Erwerb der juridischen Personalität einer religi- 
ösen Vereinigung sind die Art. 246 ff. PGR © maßgebend. In Über- 
einstimmung mit dem Verfassungsgrundsatz der Vereins- und Ver- 
sammlungsfreiheit bekennt sich das PGR zum System der freien Kör- 
perschaftsbildung. Zum Ausdruck kommt das Prinzip der Vereins- 
freiheit vor allem in der Entstehung, Benötigen die übrigen juristi- 
1 Vgl. Weser H. 87 £. mit Literaturangaben; MARTENS 140 ff. 
? So Weser H. 88. 
3 So MaArTEns 149. 
+ Beispielhaft MARTENS 150, 
5 Vgl. Kap. 1/$ 9 II 3 und Kap. II/6$ 2 und 4/11 2. 
5 B 84. 
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