Problematik einer Eherechtsreform
daß ein kirchenrechtlich gültiger Ehevertrag, der nicht zugleich Sakra-
ment wäre, unmöglich und undenkbar ist (can. 1012 $ 2).
Auf der Grundlage der Sakramentalität der Ehe beruht die Lehre
von der Hoheit der Kirche über alle Getauften und insbesondere der
Anspruch auf die ausschließliche Zuständigkeit hinsichtlich des Ehe-
bandes, wenn dieses entweder zwischen Getauften oder zwischen
einem Getauften und einem Ungetauften besteht.
2. Der unbedingt notwendige beidseitige Ehewille
Die eheliche Willenseinigung ist nach can. 1081 $ 1 für die Begrün-
dung eines Eheverhältnisses so fundamental, daß sie durch keine
menschliche Macht ersetzt werden kann. Das kanonische Recht sieht
denn auch die Möglichkeit eines Beweises der völligen oder doch teil-
weisen Vortäuschung des Ehewillens vor (can. 1086 $ 2). Obwohl
es im Interesse der Rechtssicherheit von der Präsumption ausgehen
muß, daß die nach außen bekundete Ehewillenserklärung dem inneren
Ehewillen entspricht, liegt nach der kodikarischen Doktrin das Haupt-
gewicht beim Willenselement .
3. Die nichtdispensablen Ehehindernisse des göttlichen Rechts
Das aufschiebende Ehehindernis (Eheverbot) der bekenntnisverschie-
denen Ehen ? gehört zwar zuf Kategorie der Hindernisse des kirch-
lichen Rechts und ist dispensabel. Insoweit aber für den katholischen
Gatten oder für die Nachkommenschaft die Gefahr des Glaubensab-
falls besteht; ist eine Mischehe kraft göttlichen Rechts verboten 3, Das
ı Anders die fast unbestrittene Lehre zu $ 59 ABGB, die aus Gründen der
Rechtssicherheit der kirchlichen Doktrin von der Beachtung der Mentalreserva-
tion und der Simulation nicht gefolgt ist. Vgl. dazu LenHOFF 442 ff,, KRAINZ-
EHRENZWEIG 47 £., B 100 Art. 6, der die « Ungültigkeitserklärung von Scheinehen»
vorsieht, gibt offensichtlich aus politischen Gründen diesen Rechtsstandpunkt auf.
2 Darunter versteht man eine Ehe zwischen zwei Getauften, von denen der
eine katholisch ist, der andere aber einer nichtkatholischen Religionsgemeinschaft
angehört. Vgl. dazu can. 1060.
3 Die Konzilserklärung macht insbesondere in den Ziffern 1-3 (Erklärung
über die Religionsfreiheit) die Problematik der Mischehenfrage deutlich, da die
Verpflichtung vor Gott und dem Gewissen hinsichtlich der erkannten Wahrheit
auch für den akatholischen Christen besteht, denn niemand darf «... gEZWUNgEN
werden, gegen sein Gewissen zu handeln. Er darf aber auch nicht daran gehin-
dert werden, gemäß seinem Gewissen zu handeln, besonders im Bereiche der
Religion» (Ziff. 3). Vgl. die Ausführungen von Mosrex 103 ff., mit weiteren
Literaturangaben über die Mischehe 113 ff.
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