Problematik einer Eherechtsreform
benden und notwendigen allgemeinen Rechtsbegriffe sind für alle
Bekenntnisse gleichmäßig auszulegen *. Stellt die Ehegesetzgebung
aber auf spezifisch religiöse Vorstellungen ab, wie sie das in den
$$ 111 und 115 tut, so ist sie gezwungen, die Staatsbürger ungleich
zu behandeln, d. h. nach ihrer Konfessionszugehörigkeit, so daß die
Ehe für einen Katholiken unauflöslich, für einen nichtkatholischen
christlichen Religionsverwandten aber löslich ist *.
3. Die Bedeutung des «vollen Schutzes des Staates» (Art. 37 Abs. 2 $. 1)
Die Verfassung hat in Art. 37 Abs. 2 5. 1 aus Achtung vor der ge-
schichtlichen und gegenwärtigen Bedeutung für das öffentliche Leben
und in Anlehnung an die überkommenen Rechtsvorstellungen der
katholischen Kirche den «vollen Schutz des Staates» zugesagt. Dies
ist 2. T. schon die rechtliche Konsequenz ihres öffentlichrechtlichen
Status, mit dem eine Reihe von alten Privilegien und Vortechten ©
gegenüber den andern bloß privatrechtlich organisierten Religionsge-
meinschaften verknüpft bleiben. In dieser Verfassungsbestimmung ist
neben anderen Schutzverbürgungen * vornehmlich auch dem kirch-
lichen Anspruch auf Gewährung des brachium saeculare Rechnung
getragen. Dieser kirchliche Rechtshilfeanspruch ist nach Strigl > aus
heutiger Sicht nur mehr soweit gerechtfertigt, als die Kirche «mit-
verantwortlich für die öffentliche Ordnung in Staat und Gesellschaft,
durch ein Vorgehen gegen Pflichtverletzung innerhalb ihres Organi-
sationsappatates mit Zwangsmaßnahmen, die auch zeitliche Wirkun-
gen entfalten, nicht zuletzt dem Staat einen Dienst erweisen, indem
sie für ein rechtskonformes Verhalten der einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft verpflichtenden Person sorgt».
Entschieden zu weit und unhaltbar ist die Rechtsauffassung, aus der
1 So ScHEUuNER, KuSt 185.
2 Ebenso die Ehe der Juden (B 5/$ 134), für die in den $$ 123 £. unter dem
Titel « Ausnahme der Judenschaft» eigene, vom übrigen Ehegesetze abweichende
Bestimmungen gelten.
» Vgl. B 77 Art. 121 Ziff. 2, B 114 Art. 39 Abs. 1 lit. a, B 27/65 278 und 303.
+ U. a, der Schutz des Kirchengutes in Art. 38 der Verfassung (siehe Kap. VI/
5 6); der strafrechtliche Schutz in B 27/6$ 122, 123, 124, 278 lit. d und e, 302
und 303 (siehe Kap. VI/$ 4 I).
5 STRIGL 834. Eingehend dazu äußert sich auch Iseue, Gutachten IT 19
744