Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Problematik einer Eherechtsreform 
partner zur kirchlich-katholischen Eheschließungsform verpflichtet ist 
und wenn darüber ein entsprechender Ausweis vorgelegt werden 
kann.» Die Regierung ließ daraufhin den Entwurf fallen, da ein Ein- 
verständnis mit der Kirche aussichtslos schien, und sie selber nicht 
gewillt war, einseitig eine «wesentliche Erleichterung in der Ehe- 
gesetzgebung im Sinne einer Lockerung der bürgerlichen Bestimmun- 
gen zu schaffen» *. 
2. Abschnitt: 
DIE PROBLEMATIK DER EHERECHTSREFORM 
S 
A. 
ie Gegenwartslage des Staatskirchenrechts 
I. Das überholte Staatskirchenbild 
1. Wenn wir die verfassungsrechtliche Position der Kirche näher durch- 
leuchten und erfassen wollen, gilt es eine geschichtsbewußte Aus- 
gangsbasis zu schaffen und dabei ihre Gestalt und Funktion nicht aus 
den Augen zu verlieren. Die Staatskirchenordnung kennzeichnet ein 
überholtes, in der Judikatur aber noch nicht überwundenes Einheits- 
denken 2, dessen markanteste Züge im Landeskirchenbegriff 3, im 
konfessionell gestalteten Eherecht *, in der konfessionellen Schulord- 
nung 5 und im der staatlichen Zivilstandsregisterführung durch die 
Inhaber der Pfarrpfründe © zum Vorschein kommen. Die institutio- 
ı 7Zitiert aus dem Schreiben der Regierung an N. N. vom 1. April 1949, LRA 
Reg. Aktenbündel 246 Nr. 72. 
? Vgl. das Gutachten des StGHs vom 1. September 1958, in: Entscheidungen 
der liechtensteinischen Gerichtshöfe von 1955 bis 1961, 129 £., der in den $$ 111 
and 115 ABGB keine Verletzung des verfassungstechtlich garantierten Gleich- 
heitssatzes sieht. Nebenbei bemerkt es, daß diese Bestimmungen auch nicht der 
Religionsfreiheit widersprechen (A 19 Art. 37). Dagegen ist einzuwenden, daß der 
StGH in seinen Erwägungen den Art. 39 der Verfassung, der das Differenzierungs- 
verbot in Sachen des Religionsbekenntnisses beinhaltet, außer Acht läßt. 
3 Vgl. A 19 Art. 37 Abs. 2. 
+ Etwa B 5/6$ 64, 77, 111 und 115. 
5 B86 Art. 2. 
5 B 72. 
2A
	        

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