Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Staatlicher und kirchlicher Zuständigkeitsbereich 
aus den Erträgnissen der allgemeinen Staatssteuern die Kirche unter- 
stützen. 
Eine den evangelischen Kirchgemeinden bzw. Kirchen adäquate 
Regelung könnte darin bestehen, daß ihnen staatlicherseits ein Be- 
steuerungstecht eingeräumt wird, und sie die daraus fließenden Ein- 
nahmen den ortskirchlichen Bedürfnissen entsprechend aufteilen und 
verwenden. Dies würde aber zuerst die öffentlichrechtliche Anerken- 
nung durch den Staat voraussetzen, da das Besteuerungstecht not- 
wendig mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts 
verknüpft ist *. 
Die Ordnung der Kirchgemeindezugehörigkeit, die nicht zu ver- 
wechseln ist mit der Kirchenmitgliedschaft, die ausschließlich in den 
Kompetenzbereich der Kirche gehört, ist staatliche Angelegenheit 
und kann vom Gesetzgeber näher bestimmt werden. Sie stellt im 
allgemeinen auf den Wohnsitz im Gebiet der Kirchgemeinde und auf 
die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Konfession ab, worüber aber 
allein das kirchliche Recht Auskunft zu geben vermag. Insofern ist 
der Gesetzgeber an die Normen der betreffenden Religionsgemein- 
schaft gebunden, da es ihm nicht zusteht, über die Konfessionszu- 
gehötigkeit zu legiferieren. 
In jüngster Zeit haben vor allem zwei Probleme aus dem komplexen 
Themenkteis der Kirchgemeinde an Aktualität gewonnen, die stark 
beeinflußt sind von der jeweiligen politischen Konstellation: Das 
Stimm- und Wahlrecht der Ausländer und der Frauen. Man muß 
sich darüber klar werden, ob das Stimm- und Wahlrecht in der Kirch- 
gemeindeversammlung dem geltenden Gemeindegesetz angeglichen 
werden soll, das die Teilnahmeberechtigung an der Gemeindever- 
sammlung auf die Gemeindebürger, die niedergelassenenStaatsbürger 
und die Ehrenbürger beschränkt. Die gegenwärtigen Tendenzen spre- 
chen zugunsten einer Ausweitung des Stimm- und Wahlrechts. Gegen 
eine Teilnahme der Frau an kirchgemeindlichen Aufgaben ist vom 
kanonischen Rechte her nichts einzuwenden *. 
So u. a. Noser 152, 
Vgl. dazu NosEr 139. 
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