Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Staatlicher und kirchlicher Zuständigkeitsbereich 
den Gemeindeversammlungen um die Ehrenbürger erweitert wird 
und die Ausübung des Präsentationsrechtes, sowie die Wahl des Kir- 
chenrates in den Kompetenzbereich des erweiterten Gemeinderates 
fällt. Die politische Gemeinde ist Trägerin der ortskirchlichen Ange- 
legenheiten geblieben, obwohl die Schaffung von Kirchgemeinden 
für diesen speziellen Zweck bereits von der Verfassung zu einem 
Programmsatz erhoben worden ist, und die anhaltende Promiskuität 
der Konfessionen eine Ausscheidung der Kirchgemeinde aus der poli- 
tischen Gemeinde rechtfertigt. Es kommt einer Verkennung des Auf- 
gabenkreises der politischen Gemeinde gleich, wenn sie mit spezifisch 
ortskirchlichen Belangen betraut bleibt *. 
b) Die rechtliche Ausgestaltung 
Die allgemeine Entwicklung tendiert auf eine gänzliche Abschichtung 
der Kirchgemeinde aus der politischen Gemeinde. Eine gesetzliche 
Neuregelung auf dieser Grundlage hat vor anderen Gestaltungsfor- 
men ? den Vorzug zu verdienen, da sie klare Verhältnisse schafft. 
Die Richtlinien eines zu erlassenden Kirchgemeindegesetzes kön- 
nen etwa wie folgt skizziert werden: 
Wie schon darauf hingewiesen wurde, ist die Kirchgemeinde unter 
die «Sonderzweckgemeinden» 3 einzureihen. Damit hebt sie sich von 
der politischen Gemeinde ab, die einen allgemeinen Zweck verfolgt. 
Ihr Aufgabengebiet erstreckt sich auf das örtliche Kirchenwesen. Da- 
bei gilt es insbesondere zu beachten, daß im katholischen Kirchen- 
verständnis-Pfarrei und Kirchgemeinde zwei voneinander verschie- 
dene Rechtsgebilde sind. Die Kirchgemeinde ist eine staatliche Insti- 
tution mit einer vom staatlichen Gesetzgeber zu umschreibenden 
Zwecksetzung. Ihr obliegt vorwiegend der Finanzbedarf der Pfarrei, 
die Verwaltung des Kirchgemeindegutes und — sofern ein Rechtstitel 
vorhanden ist — die Präsentation des Pfarrers (Geistlichen). Daher 
wurde sie schon zutreffend als das «finanzielle Rückgrat einer Pfarrei» 
genannt *. Die Pfarrei ist dagegen eine kirchliche Anstalt, die im 
1 Vgl. hierzu die Kritik bei E. VocrT, Die politische Bedeutung der Gemeinde. 
ı Z.B. wäre eine Lösung möglich, die darin bestände, daß die Einheit von 
politischer Gemeinde und Kirchgemeinde beibehalten würde, bei Entscheidungen 
von konfessionellen Belangen eine itio in partes stattzufinden hätte. Ausgeführt 
bei IseLE, Gutachten II, 24 £. 
3 Nosgr 111. 
4 VASELLA 175. 
J00
	        

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