Vermengung von staatlichen und kirchlichen Belangen
rungen des Landesvikars J. B. Büchel ist die Bemerkung aufschluß-
reich, daß in Liechtenstein — ganz im Gegensatz zur Schweiz — die
Geistlichen kaum «freiwillige Gaben» erhielten *, Im Auftrage des
Bischofs teilte er der Regierung mit, daß das erforderliche Mindest-
einkommen tür den Pfarrer einen Betrag von 2200 Kr. und für den
Kaplan einen von 1800 Kr. ausmachen sollte, Nachdem nun die Frage
der Pfrundaufbesserung an Aktualität gewonnen hat, und der Landes-
fürst wie der Bischof von Chur ihr «prinzipielles Einverständnis» zu
einer Kongruaregelung ? zugesagt haben, erläßt zu Beginn des Jah-
tes 1916 die fürstliche Regierung an alle Pfarrämter und Ortsvor-
stehungen eine Weisung, die anordnet, über das «gegenwärtige
Pfrundeinkommen» mittels Pfrundbriet und allfälligen weiteren Ur-
kunden Aufschluß zu geben? Die vom Regierungsamt geprüften
Erhebungen über den Vermögensstand der einzelnen Pfründen lassen
in Hinsicht auf die kirchlicherseits geforderten Mindesteinkommens-
ansätze größtenteils beträchtliche Unterdotierungen etkennen *.
befinde. ich mich in voller Übereinstimmung mit von Euer bischöfl. Gnaden ein-
zenommenen Standpunkte, daß die Bezüge der meisten hierländischen Pfarrer
den gegenwärtigen Zeitverhältnissen nicht mehr entsprechen und hinter jenem
Ausmaße zurückbleiben, auf welches die Geistlichkeit nach Art und Umfang ihrer
Mühewaltung und im Interesse einer standesgemäßen Lebensführung Anspruch
zu erheben voll berechtigt wäre...»
1 So in seinem Briefe an die Regierung vom 3. Juni 1916, LRA. Reg, 1916
Z. 2169. U. a. führt er folgendes aus: «... Bei Gelegenheit der von ihm (Bischof)
jüngst vorgenommenen kanonischen Visitation nämlich orientierte sich Hoch-
derselbe genauer über die Gehaltsverhältnisse der Bedürfnisse unseres Klerus,
insbesondere erfuhr er auch, daß in Liechtenstein die geistlichen Herren — ganz
im Gegensatz zur Sitte, die in der Schweiz herrscht — fast gar keine Zuwendungen
an freiwilligen Gaben erhalten. Die freiwilligen Zuwendungen, die in der Schweiz
geleistet werden, haben bei vielen Geistlichen den Wert von jährlich 300-500
Franken und noch mehr...».
Unter Kongrua ist jenes Minimaleinkommen zu verstehen, welches die ein
Seelsorgeamt verwaltenden Geistlichen, ihrer Stellung entsprechend, aus den
Erträgnissen kirchlicher Benefizien gesichert werden soll, um diesen Klerikern
den anständigen, d. h. dem Stande und Amte angemessenen Lebensunterhalt zu
gewährleisten. So SINGER 145.
3 So in der Weisung an die Pfarrämter, LRA Reg. 1916 Z. 2169.
+ Als Beispiel die Pfart- und Kaplaneipfründen von Balzers nach Auskunft
von Pfarrer Schmid, LRA. Reg. 1916 Z. 2169.
L. Pfarrpfründe:
- Zins vom Zehentablösungsfond
- Zins von einer Wiese im Stadel
Zins vom Baumgarten beim Pfarrhaus
Kr. 1400.—
Kr. 180.—
Kr. 60. —
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