Staatlicher und kirchlicher Zuständigkeitsbereich
schlagen !. Nach geltendem kodikarischem Recht ist die Begründung
neuer Patronate ausgeschlossen (can. 1450). Die zur Zeit des Inkraft-
tretens des CJC bestandenen Patronatsrechte bleiben, weiterhin auf-
recht. Die Ortsoberhirten sind jedoch angewiesen, die Patrone zu-
gunsten, geistlicher Vorteile zum Verzicht auf ihre Vorrechte oder
wenigstens auf das Präsentationstecht zu bewegen? Noch weiter
gehen, die Postulate des Vatikanums II. Das Konzilsdekret «Christus
Dominus» vom 28. Oktober 1965 spricht sich unter dem Titel «Clerus
dioecesanus» de lege ferenda dafür aus, die Rechte und Privilegien,
die die Freiheit des Bischofs bei der Verleihung von Benefizien und
Ämtern beschneiden, generell aufzuheben °. De lege lata ist daran fest-
zuhalten, daß die Ablösung des Präsentationsrechtes eine gegenseitige
sinvernehmliche Abmachung erfordert, da zwischen Kirche und Pa-
«ron ein gesetzliches zweiseitiges Schuldverhältnis besteht *.
Auf dem Gebiete des Ämterwesens, wo die Bindungen der Kirche
an den Staat besonders evident sind, ist eine genaue sachgerechte
Lösung einer Bereichsabgrenzung auffallend schwierig 5, da diese
Frage in den Sachkomplex der Gerichts- und Verwaltungshoheit,
insbesondere des Disziplinarrechtes eingreift. Hier genügt es, fest-
zustellen, daß das kirchliche Amtsrecht zutiefst im geistlichen Wesen
der Kirche wurzelt ® und damit einen wesensmäßigen Bestandteil ihres
Selbstbestimmungsrechtes Ana Gleiche gilt für die kirch-
liche Zuchtgewalt, die sich aus der chengewalt herleitet. Soweit
die innerkirchliche Amtszucht sich gegen einen Amtsträger tichtet,
dessen kirchliches Amt keine weltlichen Auswirkungen nach sich
zieht, also ausschließlich auf das Rechtsverhältnis Kirche — Amtsin-
4aber beschränkt bleibt, kann sie nicht staatlicher Gesetz-, Verwal-
tungs- und Gerichtshoheit unterliegen. Die Verfassung gibt der katho-
lischen Kirche mit den Worten-«genießt den vollen Schutz des Staa-
tes» 7 ausdrücklich Gewähr dafür, spricht sie hier doch in erster Linie
das sog. brachium saeculare an 8,
Mönsporr II, 438 und 441.
2 cc; 1451, 1452: MörsporF 11, 441.
5 Nr. 28 und 31, in: RAHNER-VORGRIMLER 276 £., dazu auch EwErRSs 319 ££.
+ So EwErs 323.
5 Das beweist die Kongruategelung.
5 So Hesse, Rechtsschutz 143.
ı A19 Art. 37 Abs. 2.
3 Dazu Kap. VI/$ 41.
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