Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Staatlicher und kirchlicher Zuständigkeitsbereich 
schlagen !. Nach geltendem kodikarischem Recht ist die Begründung 
neuer Patronate ausgeschlossen (can. 1450). Die zur Zeit des Inkraft- 
tretens des CJC bestandenen Patronatsrechte bleiben, weiterhin auf- 
recht. Die Ortsoberhirten sind jedoch angewiesen, die Patrone zu- 
gunsten, geistlicher Vorteile zum Verzicht auf ihre Vorrechte oder 
wenigstens auf das Präsentationstecht zu bewegen? Noch weiter 
gehen, die Postulate des Vatikanums II. Das Konzilsdekret «Christus 
Dominus» vom 28. Oktober 1965 spricht sich unter dem Titel «Clerus 
dioecesanus» de lege ferenda dafür aus, die Rechte und Privilegien, 
die die Freiheit des Bischofs bei der Verleihung von Benefizien und 
Ämtern beschneiden, generell aufzuheben °. De lege lata ist daran fest- 
zuhalten, daß die Ablösung des Präsentationsrechtes eine gegenseitige 
sinvernehmliche Abmachung erfordert, da zwischen Kirche und Pa- 
«ron ein gesetzliches zweiseitiges Schuldverhältnis besteht *. 
Auf dem Gebiete des Ämterwesens, wo die Bindungen der Kirche 
an den Staat besonders evident sind, ist eine genaue sachgerechte 
Lösung einer Bereichsabgrenzung auffallend schwierig 5, da diese 
Frage in den Sachkomplex der Gerichts- und Verwaltungshoheit, 
insbesondere des Disziplinarrechtes eingreift. Hier genügt es, fest- 
zustellen, daß das kirchliche Amtsrecht zutiefst im geistlichen Wesen 
der Kirche wurzelt ® und damit einen wesensmäßigen Bestandteil ihres 
Selbstbestimmungsrechtes Ana Gleiche gilt für die kirch- 
liche Zuchtgewalt, die sich aus der chengewalt herleitet. Soweit 
die innerkirchliche Amtszucht sich gegen einen Amtsträger tichtet, 
dessen kirchliches Amt keine weltlichen Auswirkungen nach sich 
zieht, also ausschließlich auf das Rechtsverhältnis Kirche — Amtsin- 
4aber beschränkt bleibt, kann sie nicht staatlicher Gesetz-, Verwal- 
tungs- und Gerichtshoheit unterliegen. Die Verfassung gibt der katho- 
lischen Kirche mit den Worten-«genießt den vollen Schutz des Staa- 
tes» 7 ausdrücklich Gewähr dafür, spricht sie hier doch in erster Linie 
das sog. brachium saeculare an 8, 
Mönsporr II, 438 und 441. 
2 cc; 1451, 1452: MörsporF 11, 441. 
5 Nr. 28 und 31, in: RAHNER-VORGRIMLER 276 £., dazu auch EwErRSs 319 ££. 
+ So EwErs 323. 
5 Das beweist die Kongruategelung. 
5 So Hesse, Rechtsschutz 143. 
ı A19 Art. 37 Abs. 2. 
3 Dazu Kap. VI/$ 41. 
7a
	        

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