Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Scheidung der Bereiche von Staat und Kirche 
Respektierung des kirchlichen Mitspracherechtes und zumindest, 
was die Verwaltung des Kirchengutes betrifft, eine Erweiterung des 
kirchlichen Zuständigkeitsbereiches zum Ausdruck *. Ein bloßes 
Anhörungsrecht würde dem Sonderstatus und der institutionellen 
Garantie der katholischen Kirche innerhalb des Verfassungsgefüges 
nicht gerecht. Die Verfassung würde dadurch den Kirchenbehörden 
eine selbständige Mitentscheidung über die sachliche Eignung der 
staatlichen Gesetzesvorschriften in gemischten Belangen ausdrücklich 
verwehren und ihnen nur einen Anspruch auf beratende Anhörung 
bei einschlägigen gesetzlichen Erlassen zugestehen. Eine solche 
Beschränkung auf ein bloßes Anhörungsrecht liefe darauf hinaus, 
daß sich die kirchlichen Behörden lediglich mit einer beratenden 
Geltendmachung von Bedenken zufriedengeben müßten? Die 
Gefahr einer Sachentfremdung der sogenannten sacra externa ist 
durch dieses Verfassungserfordernis des Einvernehmens weitgehend 
eingedimmt und vermieden. Dieser Lösungsbehelf von staats- 
kirchlichen Problemen darf aber nicht überstrapaziert und ins Gegen- 
teil verkehrt werden, indem er zu einer untauglichen Handhabe 
herabgemindert wird und eine Entscheidung in dringlichen Sach- 
fragen verunmöglicht %. Der Staat kann auf eine eigene, kirchlichen 
Interessen zumutbate Entscheidung, deren Gradmesser die ver- 
fassungsmäßigen, staatskirchlichen Systemsgrundsätze sind, nicht 
verzichten, wenn ein «vollkommenes» Einverständnis infolge fest- 
gefahrener, divergierender Standpunkte ausgeschlossen ist. Zweifel- 
los kann aber eine Einigung erzielt werden, wenn beiderseits ein 
sachgerechter Ausgleich ins Auge gefaßt wird. 
‘4 Die Entstehungsgeschichte des Art. 38 der Verfassung von 1921 beweist 
dies, zieht man die Entwürfe zu einem Vergleich heran, in denen dieses Bin- 
vernehmenstecht fehlt: A 14/$ 5, A 15/$ 6, A 16/5 6, A 17/6 37, A 18/ Art, 38. 
? Ähnlich die Sachlage bei Hecker M., Staat-Kirche-Kunst, der den Denkmal- 
schutz behandelt, 167. 
3 Dies war m. E. der Fall bei dem Gesetzesentwurf betreffend die Notzivilehe 
von 1943 und 1948, B 93 und 100, der am kirchlichen Widerspruch scheiterte. 
Ausführlicher dazu im Kap. V/$ 2 IV. 
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