Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Vorbemerkung 
Die gegenwärtige staatskirchenrechtliche Situation ist dadurch cha- 
rakterisiert, daß die katholische «Landeskirche» aus den historischen 
Bindungen an bedeutende Überreste des Staatskirchentums und der 
staatlichen Kirchenhoheit noch nicht entlassen ist und weiterhin in die 
5ffentliche Ordnung des politischen Gemeinwesens eingespannt bleibt. 
Eine eigentliche ausdrückliche Selbstbestimmungsfotmel fehlt der 
Verfassung, doch darf daraus nicht kurzerhand der Schluß gezogen 
werden, daß dieses Recht den Kirchen nicht zukomme *. Dieses 
Kapitel beschränkt sich in den großen Zügen auf die katholische 
Kirche, aus deren, verfassungsmäßiger Rechtsposition ein kirchliches 
Selbstbestimmungstecht in eigenen Belangen — trotz des noch hör- 
baren fremdartigen Untertones eines Staatskirchentums — in Rücksicht 
auf den Systemzusammenhang herauszulesen versucht wird. Es müs- 
sen ihr ureigenste, hoheitliche Funktionen zugestanden werden, 
die ihr aus der geschichtlichen Überlieferung eignen, denn ihre innere 
Ordnung ist Ausfluß ursprünglicher Herrschaftsgewalt. 
Dem Rechtsstatus der Kirchen entsprechend weist die kirchliche 
Selbständigkeit eine unterschiedlich graduierte Bedeutung auf. Wäh- 
rend die von der katholischen Kirche gesetzten Normen wegen ihres 
«status publicus» vom Staat als «objektives, öffentliches Recht, als 
ihre Angehörigen unmittelbar bindende Anordnungen» taxiert wer- 
den 2, ist das von den evangelischen Kirchen im Lande statuierte 
Recht für den Staat lediglich statuarisches oder Verbandsrecht, d. h. 
es kann erst aufgrund gerichtlicher Feststellung durchgesetzt werden. 
Man wird zufolge der Sinneinheit des Art. 37 Abs. 2 5. 2 der gelten- 
den Verfassung annehmen dürfen, daß das Selbstbestimmungsrecht 
auch den evangelischen Kirchen zuzuerkennen ist, obwohl sie nicht 
auf einer ebenbürtigen, gleichen verfassungsrechtlichen Stufe mit 
der katholischen Kirche stehen, und das Staatskirchenrecht der 
: Dies wird im folgenden dargelegt. 
* Mıxar, Religionsgemeinschaften 173. 
>» So Mıxar, Religionsgemeinschaften 173; EBErs, StuK 255 £., derselbe Nipp 
Gr II 388. 
Kr
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.