Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Staatsrechtliche Parität 
$ 4. Der Grundsatz der staatsrechtlichen Parität 
I. Die Rechtsgrundlagen 
Hier gilt es die Rechtsgrundlagen und Gesetzesvorschriften der staats- 
rechtlichen Parität näher zu untersuchen und im einzelnen darzustellen, 
1. Die einschlägigen Verfassungsbestimmungen 
Die staatsrechtliche Parität, die auf die Rechtsstellung der Staatsan- 
gehörigen im Staate Bezug nimmt, beinhaltet die Gleichheit der 
staatsbürgerlichen und politischen Rechte ohne Rücksicht auf das 
religiöse Bekenntnis !. Zunächst ist sie durch den allgemeinen Gleich- 
heitssatz des Art. 31 der Verfassung gewährleistet, der nach der ma- 
teriellen Seite hin das Verbot der ungleichen Regelung gleicher Sach- 
verhalte ausspricht. Diese Vorschrift richtet sich jedoch, wie der 
fürstlich liechtensteinische Staatsgerichtshof in einem Gutachten vom 
1. September 1958 ? festhält, nur gegen «sachlich nicht gerechtfertigte, 
willkürliche Differenzierungen, Differenzierungen, die ein Gesetz bei 
Regelung objektiver Rechtsverhältnisse aus sachlich nicht gerecht- 
fertigten Gründen verfügt, stehen nicht im Widerspruch zum Gleich- 
heitsgrundsatz». Daneben normiert Art. 39 einen besonderen An- 
wendungsfall dieses allgemeinen Gleichheitsprinzipes, dem speziell 
unser Interesse zugewendet ist. Er bezieht sich ausschließlich auf das 
Religionsbekenntnis, läßt also Äußerungen von Glauben anderer Art 
oder des Gewissens unberührt ®, indem er in Ansehung der staats- 
bürgerlichen und politischen Rechte ein Differenzierungsverbot aus 
Gründen des Religionsbekenntnisses erläßt. Als Ergänzungsbestim- 
mung zum allgemeinen Gleichheitssatz erstreckt sich sein personeller 
Geltungsbereich nur auf die Landesangehötigen und nicht auch auf 
Fremde im Unterschiede zu Art. 37 Abs. 1 und 2. 
2, Rechtliche Tragweite der « staatsbürgerlichen» und « politischen» Rechte 
Der Auslegung der Frage, was unter «staatsbürgerlichen» und «poli- 
tischen» Rechten zu verstehen ist, kommt eine praktisch gewichtige 
ı U. a. Kar, Lehrsystem 396. 
2 In: Entscheidungen der liechtensteinischen Gerichtshöfe von 1955 bis 1961, 
129 £., hrsg. von der Regierung, Vaduz 1963. 
3 ERMACORA 368. 
(AB
	        

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