Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Religionsfreiheit 
Verfassungsfundamenten, die im christlichen Staats- und Weltbild 
kulminieren *. Durch diese Wertordnung ist die Freiheit des Bekennt- 
nisses und des Kultes sachlich bestimmt und begrenzt. Das christliche 
Sittengesetz, in dem die Rechtsüberzeugung des liechtensteinischen 
Volkes wurzelt, enthält die rechtlich relevanten Kriterien des Zu- 
sammenlebens im Staate, die entscheidend den Wesensgehalt der Be- 
kenntnis- und Kultusfreiheit und deren Schranken mitformen. 
Von kardinaler Bedeutung ist in dieser Hinsicht auch die unum- 
stößliche Tatsache, daß die betreffende Religionsgemeinschaft allein 
über die Struktur- und Wesenszüge ihres Bekenntnisses Aufschluß 
zu geben vermag. 
Die Schranken der Bekenntnis- und Kultusfreiheit zieht vorrangig 
das jeweilige Bekenntnis, indem es seinen zentralen religiösen Wesens- 
gehalt selber bestimmt ?. Dem Staat ist es daher versagt, über den 
Inhalt eines Religionsbekenntnisses, dessen Ausübung jedermann zu- 
steht, zu entscheiden, liegen doch gerade dessen «wesensmäßige 
Grenzen im transzendenten Inhalt ..., können also nicht durch die 
allgemeine Vernunft der Begriffe, sondern nur vom Gewissen der 
Bekenner erkannt werden» 3. Der Staat vermag einer Religion als 
der Quelle der menschlichen absoluten und konstitutiven Werte nur 
insoweit Schranken zu setzen, als er selbst diese absoluten sittlichen 
Gebote der betreffenden Religionsgemeinschaft bejaht *. Mit der Zu- 
gehörigkeit zu einer Konfession sird-eft Nachteile weltlicher Art ver- 
bunden, bei denen es sich um immanente Schranken der Bekenntnis- 
freiheit handelt. Solange jemand Mitglied einer Religionsgemein- 
schaft ist, ist er deren Ordnung unterstellt und kann sich ihr nur durch 
einen Austritt entziehen. Die innerkirchliche Glaubensfreiheit spielt 
nur in den Grenzen des jeweiligen Bekenntnisses >. 
Ist eine Teilordnung des Staates — wie z. B. das Erziehungs- und 
Unterrichtswesen — durch ein bestimmtes Glaubensbekenntnis cha- 
rakterisiert, so ist er gehalten, dessen immanente Schranken zu respek- 
tieren. Das hätte für diesbezügliche liechtensteinische Verhältnisse zur 
Folge, daß ein evangelischer Lehrer an der katholischen Volksschule 
ı Siehe vorne $ 6/11. 
? Vgl. HAmEL 71. 
+ HAMEL 72. 
+ So HAmeL 72. 
; Vgl, dazu SMmenD 113 ff. 
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