Volltext: Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Religionsfreiheit 
2. Abschnitt: 
DIE RELIGIONSFREIHEIT IM GELTENDEN RECHT 
Aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit in Art. 37 der Verfassung 
lassen sich als Einzelbestandteile herauslesen: die Glaubens- und Ge- 
wissensfreiheit (Bekenntnisfreiheit), die Kultusfreiheit und als drittes 
Element die aus diesen beiden gewährleisteten Freiheitstechten resul- 
Herende religiöse Assoziationsfreiheit, d.h. das Recht zur Bildung 
von religiösen Verbänden. 
Den Aussagegehalt der hier proklamierten Religionsfreiheit ins 
richtige Licht zu setzen, dürfte sich als schwierig erweisen. Unmittel- 
bar im Anschluß an den Verfassungssatz der Glaubens- und Gewis- 
sensfreiheit ist als Überleitung zur Kultusfreiheit in den Kontext die 
Statuierung der katholischen Landeskirche als ein den Staat verpflich- 
tendes Verfassungsgut eingeschoben worden. Die Frontstellung des 
religiös einheitlich geprägten Staatskirchensystems gegenüber ande- 
ren Religionen ist bekannt *. Als ein zählebiges Erbstück dieser Epo- 
che hält sich eine übetrspitzt interpretierte Vorrangstellung der katho- 
lischen Religion unter Zurücksetzung der anderen Konfessionen in 
der Rechtsprechung 2. Anderseits kann nicht übersehen werden, daß 
Art. 37 einen Auftakt im Sinne einer Öffnung des Staatsgebietes für 
andere Religionen darstellt. Eine Akzentverschiebung in Richtung 
auf eine freiere Gestaltung der Staatskirchenordnung, m. a. W. eine 
Ausweitung der Religionsfreiheit (zieht man, die bisherige Entwick- 
{ung in Betracht) ist nicht nur zum Programmsatz, sondern zu einem 
ınabdingbaren Rechtsgut der Verfassung erklärt. 
Will man den Sinn und Gehalt der Religionsfreiheit in all ihren 
Schattierungen recht in den Griff bekommen, ist es unerläßlich, den 
gesamten Komplex des Staatskirchenrechtes nach Anknüpfungspunk- 
ten abzustecken. Das Unbehagen in einzelnen Teilgebieten des Staats- 
kirchenrechts (vor allem im Eherecht), das durch die Diskrepanz 
zwischen Verfassungswortlaut und -wirklichkeit des Grundrechts der 
Vgl. vorne $ 4/11 2. 
; So im Gutachten des Staatsgerichtshofes vom 1. September 1958, in: Samm- 
lungen der Gerichtsentscheide 132, Vaduz 1963, 
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