Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein im Wandel der Zeit und im Zeichen seiner Souveränität

wurden eingeteilt in solche, zu deren Aus 
übung eine bloße Anmeldung genügt und in 
solche, die von einer behördlichen Geneh 
migung (Konzession) abhängig sind. Die 
Anmeldung war beim Ortsvorsteher zu ma 
chen, der, wenn kein Hindernis vorlag, den 
Gewerbeschein ausfertigte; Konzessions 
behörde aber war die Regierung. Das Ge 
setz regelte auch das gewerbliche Hilfsper 
sonal und die Lehrlinge. Interessant ist, daß 
§ 68 das Landgericht als politische Verwal 
tungsbehörde erster Instanz bezeichnet und 
die Regierung als zweite Instanz eingesetzt 
wurde. Rekurse gegen Regierungsentschei 
dungen in Gewerbeangelegenheiten gingen 
an die fürstliche Hofkanzlei. Das Gewerbe 
register wurde beim Landgericht geführt. 
Die erste Gewerbeordnung hatte noch kei 
nerlei sozialpolitische Vorschriften in bezug 
auf Kranken- und Unfallversicherung. 
Und nun ging es im Rahmen dieser Gewerbe 
ordnung weiter bis ins erste Jahrzehnt un 
seres Jahrhunderts. Strebsame junge Leute 
suchten damals eine gediegene fachliche Aus 
bildung in Wanderjahren im Auslande. Da 
mals war ja das Reisen über alle Grenzen 
hinweg noch so einfach und polizeilich nicht 
eingeschränkt. Der junge Handwerker holte 
sich bei der Regierung für ein paar Kreuzer 
ein Wanderbuch, das als Reisepaß galt und 
in das er seine Arbeitszeugnisse eintragen 
ließ. Die schöne Zeit der „Walz“, wie man 
die Wanderjahre bezeichnete, gab dem 
jungen Gewerbsmann Gelegenheit, Land 
und Leute in der großen Welt kennen zu 
lernen und sein Können und Wissen in 
seinem Berufe zu mehren. Der erste Welt 
krieg machte der idyllischen Walz ein Ende. 
Die 2. Gewerbeordnung 
Im Jahre 1904 äußerte der Landtag den 
Wunsch nach einer Revision der Gewerbe 
ordnung, namentlich der Bestimmungen, die 
sich auf das Gastwirtschaftsgewerbe und auf 
den Verkauf geistiger Getränke beziehen. 
Die Regierung teilte diesen Revisions 
wunsch, indem sie dem Landtage am 8. De 
zember 1905 schrieb, daß „ein eingehendes 
Studium der Gewerbeordnung gezeigt habe, 
daß das Auslangen mit derselben für die Zu 
kunft nicht mehr gefunden werden kann, 
und daß insbesondere in bezug auf das zu 
fordernde Maß der Vorbildung für einzelne 
Gewerbe und in bezug auf soziale Fürsorge 
für Gewerbetreibende etwas geschehen 
müsse“. 
Noch im gleichen Monat wählte der Land 
tag eine dreigliedrige Studienkommission, 
und 1907 wurde diese Kommission mit 
4 Mitgliedern neu gewählt. 1908 erhielt der 
damalige k. k. Gewerbeinspektor in Bre 
genz den Auftrag zur Ausarbeitung eines 
Entwurfes. 
Der damals auf freiwilliger Basis bestandene 
Gewerbeverein erstattete folgende Vor 
schläge für die Revision: 
1. Befähigungsnachweis für den Gemischt 
warenhandel. 
2. Den Nachweis der ordentlichen Been 
digung der Lehre und 3 Gesellenjahre 
für die handwerksmäßigen Gewerbe. 
3. Für das Schankgewerbe: Unbescholten 
heit, Eignung der Lokale, Bedürfnis. 
4. Verkauf von geistigen Getränken in 
Kaufläden nur in Gebinden und ver 
schlossenen Gefäßen; Bedürfnisnachweis.
	        

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