wurden eingeteilt in solche, zu deren Aus
übung eine bloße Anmeldung genügt und in
solche, die von einer behördlichen Geneh
migung (Konzession) abhängig sind. Die
Anmeldung war beim Ortsvorsteher zu ma
chen, der, wenn kein Hindernis vorlag, den
Gewerbeschein ausfertigte; Konzessions
behörde aber war die Regierung. Das Ge
setz regelte auch das gewerbliche Hilfsper
sonal und die Lehrlinge. Interessant ist, daß
§ 68 das Landgericht als politische Verwal
tungsbehörde erster Instanz bezeichnet und
die Regierung als zweite Instanz eingesetzt
wurde. Rekurse gegen Regierungsentschei
dungen in Gewerbeangelegenheiten gingen
an die fürstliche Hofkanzlei. Das Gewerbe
register wurde beim Landgericht geführt.
Die erste Gewerbeordnung hatte noch kei
nerlei sozialpolitische Vorschriften in bezug
auf Kranken- und Unfallversicherung.
Und nun ging es im Rahmen dieser Gewerbe
ordnung weiter bis ins erste Jahrzehnt un
seres Jahrhunderts. Strebsame junge Leute
suchten damals eine gediegene fachliche Aus
bildung in Wanderjahren im Auslande. Da
mals war ja das Reisen über alle Grenzen
hinweg noch so einfach und polizeilich nicht
eingeschränkt. Der junge Handwerker holte
sich bei der Regierung für ein paar Kreuzer
ein Wanderbuch, das als Reisepaß galt und
in das er seine Arbeitszeugnisse eintragen
ließ. Die schöne Zeit der „Walz“, wie man
die Wanderjahre bezeichnete, gab dem
jungen Gewerbsmann Gelegenheit, Land
und Leute in der großen Welt kennen zu
lernen und sein Können und Wissen in
seinem Berufe zu mehren. Der erste Welt
krieg machte der idyllischen Walz ein Ende.
Die 2. Gewerbeordnung
Im Jahre 1904 äußerte der Landtag den
Wunsch nach einer Revision der Gewerbe
ordnung, namentlich der Bestimmungen, die
sich auf das Gastwirtschaftsgewerbe und auf
den Verkauf geistiger Getränke beziehen.
Die Regierung teilte diesen Revisions
wunsch, indem sie dem Landtage am 8. De
zember 1905 schrieb, daß „ein eingehendes
Studium der Gewerbeordnung gezeigt habe,
daß das Auslangen mit derselben für die Zu
kunft nicht mehr gefunden werden kann,
und daß insbesondere in bezug auf das zu
fordernde Maß der Vorbildung für einzelne
Gewerbe und in bezug auf soziale Fürsorge
für Gewerbetreibende etwas geschehen
müsse“.
Noch im gleichen Monat wählte der Land
tag eine dreigliedrige Studienkommission,
und 1907 wurde diese Kommission mit
4 Mitgliedern neu gewählt. 1908 erhielt der
damalige k. k. Gewerbeinspektor in Bre
genz den Auftrag zur Ausarbeitung eines
Entwurfes.
Der damals auf freiwilliger Basis bestandene
Gewerbeverein erstattete folgende Vor
schläge für die Revision:
1. Befähigungsnachweis für den Gemischt
warenhandel.
2. Den Nachweis der ordentlichen Been
digung der Lehre und 3 Gesellenjahre
für die handwerksmäßigen Gewerbe.
3. Für das Schankgewerbe: Unbescholten
heit, Eignung der Lokale, Bedürfnis.
4. Verkauf von geistigen Getränken in
Kaufläden nur in Gebinden und ver
schlossenen Gefäßen; Bedürfnisnachweis.