Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein im Wandel der Zeit und im Zeichen seiner Souveränität

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GEWERBE UND HANDEL 
Regierungschef-Stellvertreter F erd. Nigg 
Allgemeines 
Unsere Heimat verfügt über einen sehr 
tüchtigen und leistungsfähigen Gewerbe 
stand und über ein gut eingerichtetes Han 
delsgewerbe. Wir finden in Liechtenstein 
fast alle Gewerbe und Handelsarten ver 
treten. Auch das Kunstgewerbe hat bei uns 
einen beachtlichen Platz. 
Die gesetzliche Regelung des Gewerbe- und 
Handelsstandes ist vor knapp 90 Jahren 
eingeleitet worden. Vor dieser Zeit war der 
Gewerbebetrieb von altersher fast frei. Nur 
wenige Gewerbe waren reglementiert. Für 
das Bierbrauereigewerbe bestand lange Zeit 
ein Monopol. In der ersten Hälfte des 19. 
Jahrhunderts wurde in Vaduz Bier gebraut. 
Dieser Betrieb wurde später nach Schaan 
verlegt und ging zirka 1920 ein. Das Müh 
len- und Wasserwerkgewerbe, das Hadern 
sammeln und das Gipsbrechen waren landes 
herrliche Regale. Für verschiedene Gewerbe 
wurden lediglich durch die Polizeigesetze 
strenge Vorschriften erlassen, so z. B. für die 
Spezereihändler, die Gewürzkrämer, die 
Hausierer, die Apotheker, dann Kräuter 
handel, das Verzinnen von Kupfergeschirr; 
Ziegen-, Schaf-, Schweine- und Kalbfleisch 
durfte nur durch vom Oberamte eigens be 
rechtigte Metzger des Inlandes verkauft 
werden. Der Winkelverkauf und der Hau 
sierhandel mit Fleisch waren verboten. Für 
die Händler, Krämer, Wirte und Gewerbs- 
leute war die Verwendung „zimentierter“ 
(geeichter) Maße vorgeschrieben. Für die 
Bäcker galt die Feldkirdier Brotsatzung. 
Dabei wurde untergewichtiges Brot be 
schlagnahmt und den Ortsarmen ausgeteilt. 
Zudem erfolgte Bestrafung. Besondere Vor 
schriften bestanden auch für die Wein 
händler, Bierbrauer und Gewerbsleute, die 
Branntwein und andere gebrannte Wasser 
fertigten und schließlich bestand auch eine 
genaue Vorschrift über den Mahllohn. 
Diese Freiheit brachte es auch mit sich, daß 
der Ausbildungsgrad der Gewerbsleute kein 
besonders großer war. In einer „Beschrei 
bung des Fürstentums Liechtenstein“ von
	        

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