Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

VI. Abschnitt. 
Lhurrätiens Zustand unter den sächsischen 
und salisch-fränkischen Kaisern. 911—1137. 
1. Die Stände. 
Am tiefsten standen die Leibeigenen (Mancipien). Sie 
hatten kein Eigentum, darum waren sie mit ihrer Hände Ar 
beit dem Herrn eigen. Sie hatten von demselben nichts an 
zusprechen als den Unterhalt. Sie waren Knechte, denen der 
Herr Kost, Kleidung und Obdach gab, wofür sie ihm arbeiten 
mußten. Die Güter, welche unmittelbar dem Hofe zugeschrie 
ben waren, ließ der Herr durch Leibeigene, wenn er solche 
hatte, bearbeiten. Die Kirche nahm sich der Leibeigenen an; 
sie war eine Zufluchtstätte für solche Unglückliche, wenn sie 
harten Herren entflohen; sie erteilte ihnen den religiösen Un 
terricht und die hl. Sakramente. Sie dursten sich auch ver 
heiraten, doch folgten auch ihre Kinder dem Stande der Eltern. 
Übrigens scheint die Zahl dieser Leute in Churrätien klein 
gewesen zu sein. Aus dem Reichsurbar von 831 schon ist er 
sichtlich, daß es in den Centgrafschasten Jmboden und Dru- 
sustal keine Leibeigenen gab. 
Sehr zahlreich dagegen war der Stand der Kolonen, das 
heißt der Zinsbauern. Das Besitztum eines Kolonen hieß 
Kolonie. Es gab Kolenen, die mehrere Kolonien besaßen. 
Unter Kolonie wird nicht bloß ein Bauernhof verstanden, 
sondern oft auch einzelne Güter zumal Wiesen. Die Kolonien 
waren Bestandteile eines Hofes, einer Villa, überhaupt eines 
Güterkomplexes, der einem weltlichen oder geistlichen Herrn 
oder einer Kirche gehörte. Die Kolonie ward als Erblehen 
verliehen gegen Entrichtung gewisser Zinse, Leistung gewisser 
Dienste und Entrichtung von Naturalabgaben. Die Fron 
dienste waren bemessen, das höchste Maß war 15 Tage Arbeit 
im Jahre, teils im Frühling, teils im Herbst. Die Kolonen 
konnten zum Kriegsdienst aufgerufen werden; daher kam es 
daß, wenn der Kolone starb und Söhne hinterließ, das beste 
Kleid oder das beste Stück Vieh, oder ein bestimmter Betrag 
an Geld dem Herrn zu geben war als Anerkennnung, weil
	        

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