III. Abschnitt.
Die neuere Zeit.
1. Die landstandische Verfassung.
In Erfüllung des Artikels 13 der deutschen Bundesakte
wurde vom Fürsten Johann I. am 9. November 1818 die land
ständische Verfassung erlassen. Auf Grund derselben hatten
die Landstände, da es bei uns keinen Adel und keine Städte
gab, aus Vertretern der Geistlichkeit, aus den Gemeindevor
stehern und -Kassieren und den wohlhabendsten Bürgern zu be
stehen. Der jährlich unter dem Vorsitze des Landvogts zusam
mentretende Landtag hatte im Wesentlichen nichts als die Um
lage der Landessteuer, die zwischen 3000 und 0000 Gulden
schwankte, zu bewilligen, was in einer einzigen Sitzung erle
digt werden konnte. Die fünf Beamten (Landvogt, Rentmeister,
Grundbuchführer, Amtsschreiber und Landschastsarzt) bezogen
einen Gehalt von 2250 fl.; das Bundeskontingent erforderte
jährlich 3000 bis 6000 Gulden; für das Appellationsgericht in
Innsbruck, das im Jahre 1819 als dritte Instanz in Straf- und
Zivilrechtssachen den Bundeskosten zirka 1200 fl. Dagegen
bezog jetzt die Landeskasse aus dem Weggeld jährlich 500 fl.
und die Zollgefälle mit 2500 fl.
Über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes entneh
men wir einem Berichte Schupplers folgende Daten: Haupt
produkte waren: Vieh, Heu, Streue, Wein, Erdäpfel, Türken
und Korn (Fäfen, Winter- und Sommergerste, selten Weizen
und Roggen), im Unterland viel Flachs zum Verkauf, Hanf
nur zum Selbstgebrauch. Viele Nahrungsmittel müssen noch
eingeführt werden. Der Viehschlag sei klein, aber milchreich.
Eine Verbesserung der Zucht wäre sehr nötig, aber es fehle
das Verständnis dazu. Die Pferde seien klein, aber dauerhaft;
Schafe und Schweine werden nicht viele gehalten. Das Hand
werk fei schlecht vertreten. Tatsächlich mußten z. B. für den
Kirchenbau in Balzers fast alle Handwerker aus Vorarlberg
bezogen werden. Doch gingen manche als Maurer und Zimmer
leute im Sommer ins Ausland. Eine nennenswerte Verdienst-
Jlatfer, »«schichte Liechtensteins.
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