Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

II. Abschnitt. 
Bis zur Stiftung des deutschen Bundes 
1806-1815. 
1. Veränderungen in Verfassung und Verwaltung. 
Eine gedrückte Stimmung lag auf Deutschland. Die 
Fürsten des Rheinbundes, zur Souveränität gelangt, ließen 
die alten Verfaffungs- und Verwaltungsformen eingehen; die 
Landstände schaffte man ab. Das Volk verlor seine gesetzlichen 
Organe und Vertreter, und das System der Volksbevormun- 
dung, des Beamtenmechanismus wurde über die Länder des 
Rheinbundes ausgebreitet. Alle Selbständigkeit und Würde 
der Regierten hörte auf; alle Freiheit in Rede und Schrift 
ward unterdrückt. Der Finanzverwaltung wurde große Auf 
merksamkeit gewidmet, denn das Heer, die immer steigende 
Zahl ber Beamten, die Polizei, der Hofhält forderten unge 
heure Summen, die nur durch Vermehrung der Lasten ge 
deckt werden konnten. 
Mit diesem neuen Regierungssystem blieb auch das kleine 
Fürstentum Liechtenstein nicht ganz verschont. Der Artikel 16 
der Rheinbundsakte zählt unter die Souveränitätsrechte das 
Recht der Gesetzgebung, der obersten Gerichtsbarkeit, der Po 
lizei, der Militärkonskription und der Abgabenerhebung. Mit 
der Aushebung der Reichsverfassung verschwanden auch die 
Gesetze, an welche Fürst und Volk gebunden waren. Da sollte 
das Land eine zweite Organisation erleben. 
Der zu diesem Zwecke im Jahre 1807 als Untersuchungs 
kommissär ins Land gesandte fürstliche Hosrat Georg Hauer 
machte die Pläne dazu. Um sie aber auszuführen wurde der 
damalige Landvogt Menzinger pensioniert und auf Vorschlag 
Hauers an feine Stelle Josef Schuppler ernannt. Schuppler 
war ein junger Mann, der zwar energisch, tätig und voll Eifer 
war, aber unter ganz anderen Verhältnissen aufgewachsen, für 
die hiesige Bevölkerung und ihre Rechte und Verhältnisse 
nicht das richtige Empfinden hatte. Bei seinem Antritte im 
Herbste 1808 erhielt er vom Fürsten eine Dienstinstruktion,
	        

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