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Hohenems erkauft worden. Weil diese jedoch unter kaiserlicher
Verwaltung standen, wurde die Gültigkeit solcher Verkäufe
bestritten und die Gemeinden zur Herausgabe der betreffenden
Güter angehalten, wobei ihnen wegen des Kaufschillings der
Regreß an den Grafen Jakob Hannibal vorbehalten bleiben
sollte. Der Kaiser aber bestimmte das Jahr 1699 als das
Normaljahr für solche Käufe; was vor demselben erkauft wor
den, sollte im Besitze der Käufer bleiben, alles andere aber
gegen Vergütung des Kaufschillings herausgegeben werden.
So endete dieser Streit.
Ein Ausschuß der Landschaft Eschnerberg, welcher mit
einem Ausschuß der Landschaft Vaduz die Abschaffung der
Schultheiße und die Wiederherstellung der alten Verfassung
bei der kaiserlichen Kommission bewirken wollte, konnte keine
weitere Aenderung in der Lage der Dinge hervorbringen, weil
die genannte Kommission nicht dazu bevollmächtigt war.
7. Fortdauer der Anstände. Zugeständnisse.
Zu den bisherigen Neuerungen kam eine andere. Sie
betraf das Kreiskontingent und die Schloßmannschaft. Das
erstere bestand in Kriegszeiten aus acht Mann und in Frie
denszeiten aus fünf. Die Landschaft mußte es unterhalten, so
wie alle Anlagen an den schwäbischen Kreis und an das Reich
bestreiten. Nun sollte eine beständige Schloßkompagnie ausge
stellt und jene acht Mann dazu gestoßen werden, zu deren
Unterhalt die Landschaft jährlich 9821/2 fl. beitragen sollte.
Die Landschaft weigerte sich dessen; sie wollte auch in dieser
Hinsicht beim Herkommen bleiben und die Verpflegung und
Ausrüstung ihres Kontingents selber besorgen. Sie wandte
sich deshalb und wegen Aufschub in Bezahlung der Kreisan
lagen an den Fürstbischof von Konstanz. Aber der Fürst Josef
hatte in dieser Angelegenheit ebenfalls an denselben geschrieben
und vorgestellt, wie das bisherige Verfahren, da die Land
ammänner die Gelder an die Kreiskasse abführten und dafür
quittiert wurden, ein Mißbrauch und eine Anmaßung landes
herrlicher Rechte sei, weil das Recht, Abgaben auszuschreiben
und darüber zu verfügen, allein den Reichs- und Kreisständen zustehe.
Die Landschaft brachte in dieser Hinsicht sowie in bezug
auf die übrigen alten Herkommen wiederholt ihre Bitten und
Beschwerden an den Landesfürsten. Vorzüglich beklagte sie sich
über Christoph Harprecht, „der sie mit unmenschlichen Ver
leumdungen angefallen und sie auf Marktplätzen in der Nach
barschaft gleichsam als ehr- und treulose Leute bei Trommel-