Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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Hohenems erkauft worden. Weil diese jedoch unter kaiserlicher 
Verwaltung standen, wurde die Gültigkeit solcher Verkäufe 
bestritten und die Gemeinden zur Herausgabe der betreffenden 
Güter angehalten, wobei ihnen wegen des Kaufschillings der 
Regreß an den Grafen Jakob Hannibal vorbehalten bleiben 
sollte. Der Kaiser aber bestimmte das Jahr 1699 als das 
Normaljahr für solche Käufe; was vor demselben erkauft wor 
den, sollte im Besitze der Käufer bleiben, alles andere aber 
gegen Vergütung des Kaufschillings herausgegeben werden. 
So endete dieser Streit. 
Ein Ausschuß der Landschaft Eschnerberg, welcher mit 
einem Ausschuß der Landschaft Vaduz die Abschaffung der 
Schultheiße und die Wiederherstellung der alten Verfassung 
bei der kaiserlichen Kommission bewirken wollte, konnte keine 
weitere Aenderung in der Lage der Dinge hervorbringen, weil 
die genannte Kommission nicht dazu bevollmächtigt war. 
7. Fortdauer der Anstände. Zugeständnisse. 
Zu den bisherigen Neuerungen kam eine andere. Sie 
betraf das Kreiskontingent und die Schloßmannschaft. Das 
erstere bestand in Kriegszeiten aus acht Mann und in Frie 
denszeiten aus fünf. Die Landschaft mußte es unterhalten, so 
wie alle Anlagen an den schwäbischen Kreis und an das Reich 
bestreiten. Nun sollte eine beständige Schloßkompagnie ausge 
stellt und jene acht Mann dazu gestoßen werden, zu deren 
Unterhalt die Landschaft jährlich 9821/2 fl. beitragen sollte. 
Die Landschaft weigerte sich dessen; sie wollte auch in dieser 
Hinsicht beim Herkommen bleiben und die Verpflegung und 
Ausrüstung ihres Kontingents selber besorgen. Sie wandte 
sich deshalb und wegen Aufschub in Bezahlung der Kreisan 
lagen an den Fürstbischof von Konstanz. Aber der Fürst Josef 
hatte in dieser Angelegenheit ebenfalls an denselben geschrieben 
und vorgestellt, wie das bisherige Verfahren, da die Land 
ammänner die Gelder an die Kreiskasse abführten und dafür 
quittiert wurden, ein Mißbrauch und eine Anmaßung landes 
herrlicher Rechte sei, weil das Recht, Abgaben auszuschreiben 
und darüber zu verfügen, allein den Reichs- und Kreisständen zustehe. 
Die Landschaft brachte in dieser Hinsicht sowie in bezug 
auf die übrigen alten Herkommen wiederholt ihre Bitten und 
Beschwerden an den Landesfürsten. Vorzüglich beklagte sie sich 
über Christoph Harprecht, „der sie mit unmenschlichen Ver 
leumdungen angefallen und sie auf Marktplätzen in der Nach 
barschaft gleichsam als ehr- und treulose Leute bei Trommel-
	        

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