Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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2. Die Herrschaft gelobt, nicht bloß die Kapitalien, welche 
auf dem Schnitz stehen, sondern auch alle anderen, für die sich 
die Landschaft verbürgt hat, völlig ledig zu machen und soll 
solches unter den gegenwärtig regierenden Grafen ohne Ver- 
fchub geschehen. 
3. Dagegen erbieten sich die beiden Landschaften 6500 fl. 
der Herrschaft bar zu erlegen, oder bis zur Abtragung der 
selben mit 5 vom 100 jährlich zu verzinsen. 
4. Dies jedoch mit dem Anhang, daß diese Landschaften 
erst, wenn die auf dem Schnitz stehenden Kapitalien und die 
anderen, für die sie sich verbürgt haben, von der Herrschaft 
wirklich bezahlt und die diesfälligen Ausweise in ihren Han 
den sich befinden, die Bezahlung und Verzinsung jener 6500 
Gulden übernehmen und früher nicht darum angegangen wer 
den dürften. 
5. Wegen der Winterquartiere verpflickitet sich die Land 
schaft, inskünftig die Soldaten zu Pferd und zu Fuß ins Quar 
tier zu nehmen und zu logieren, auch, wo es die Ordonnanz 
oder Notwendigkeit also erfordern würde, mit Hausmannskost 
und langem Futter zu versehen. Alles andere aber, was im 
mer Namen haben mag, betrage es viel oder wenig, habe aus 
schließlich die Herrschaft zu tragen und den diesfallsigen Scha 
den zu vergüten. 
6. Was vom römischen Reich, vom schwäbischen Kreis und 
gräflichem Kollegio angelegt oder bewilliget worden, oder ins 
künftig angelegt würde, es betreffe die Miliz, den Speirer- 
Kammergerichtsunterhalt, oder andere Reichs- und Kreisbe 
schwerden, sie mögen Namen haben, was sie wollen, und seien 
sie im Vertrag von 1614 deutlich begriffen oder nicht, das alles 
soll die Herrschaft allein tragen und derentwegen die Landschaft 
schadlos halten. 
7. Sollte bei der Herrschaft in Abtragung vorgenannter 
Schuldigkeiten an das Reich oder den schwäbischen Kreis eine 
solche Saumsal sich erzeigen, daß die Landschaft deshalb durch 
Exekution angefochten würde, so soll sie dasjenige, was auf 
Georgi oder Martini vor jenem Schnitz verfallen sein möchte, 
selbst an diejenigen Reichs-, Kreis- oder andere Kaffen, wohin 
es gehöre, abführen gegen genügsame Quittung, oder an den 
Fürstabt von Kempten. 
8. Allfällige Irrungen oder Anstände sollen zur Entschei 
dung vor die kaiserliche Kommission gebracht werden. Jeder 
Teil trägt die über die kaiserliche Kommission und anderes 
aufgelaufenen Kosten. Auch soll der gegenwärtige Vertrag dem 
Fürstabte zur Genehmigung vorgelegt und seine Majestät der
	        

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