472
2. Die Herrschaft gelobt, nicht bloß die Kapitalien, welche
auf dem Schnitz stehen, sondern auch alle anderen, für die sich
die Landschaft verbürgt hat, völlig ledig zu machen und soll
solches unter den gegenwärtig regierenden Grafen ohne Ver-
fchub geschehen.
3. Dagegen erbieten sich die beiden Landschaften 6500 fl.
der Herrschaft bar zu erlegen, oder bis zur Abtragung der
selben mit 5 vom 100 jährlich zu verzinsen.
4. Dies jedoch mit dem Anhang, daß diese Landschaften
erst, wenn die auf dem Schnitz stehenden Kapitalien und die
anderen, für die sie sich verbürgt haben, von der Herrschaft
wirklich bezahlt und die diesfälligen Ausweise in ihren Han
den sich befinden, die Bezahlung und Verzinsung jener 6500
Gulden übernehmen und früher nicht darum angegangen wer
den dürften.
5. Wegen der Winterquartiere verpflickitet sich die Land
schaft, inskünftig die Soldaten zu Pferd und zu Fuß ins Quar
tier zu nehmen und zu logieren, auch, wo es die Ordonnanz
oder Notwendigkeit also erfordern würde, mit Hausmannskost
und langem Futter zu versehen. Alles andere aber, was im
mer Namen haben mag, betrage es viel oder wenig, habe aus
schließlich die Herrschaft zu tragen und den diesfallsigen Scha
den zu vergüten.
6. Was vom römischen Reich, vom schwäbischen Kreis und
gräflichem Kollegio angelegt oder bewilliget worden, oder ins
künftig angelegt würde, es betreffe die Miliz, den Speirer-
Kammergerichtsunterhalt, oder andere Reichs- und Kreisbe
schwerden, sie mögen Namen haben, was sie wollen, und seien
sie im Vertrag von 1614 deutlich begriffen oder nicht, das alles
soll die Herrschaft allein tragen und derentwegen die Landschaft
schadlos halten.
7. Sollte bei der Herrschaft in Abtragung vorgenannter
Schuldigkeiten an das Reich oder den schwäbischen Kreis eine
solche Saumsal sich erzeigen, daß die Landschaft deshalb durch
Exekution angefochten würde, so soll sie dasjenige, was auf
Georgi oder Martini vor jenem Schnitz verfallen sein möchte,
selbst an diejenigen Reichs-, Kreis- oder andere Kaffen, wohin
es gehöre, abführen gegen genügsame Quittung, oder an den
Fürstabt von Kempten.
8. Allfällige Irrungen oder Anstände sollen zur Entschei
dung vor die kaiserliche Kommission gebracht werden. Jeder
Teil trägt die über die kaiserliche Kommission und anderes
aufgelaufenen Kosten. Auch soll der gegenwärtige Vertrag dem
Fürstabte zur Genehmigung vorgelegt und seine Majestät der