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Kaiser, Geschichte Liechtensteins.
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schwerden wider Ferdinand Karl Graf zu Hohenems und Va
duz angebracht und uns um unfern kaiserlichen Schutz und
notdürftige Verordnung gebeten und angerufen, wie aus hie
bei verwahrter Abschrift mit mehrerem zu ersehen, die wir mit
dem gnädigsten Ersuchen hiemit einschließen lassen wollen, daß
Sie über das eigentliche Befinden angebrachter Beschwerden,
und ob sich beide angezogene Gemeinden zu diesem Anbringen
verstehen, sich genügend erkundigen und daß im Fall es sich so
verhalten sollte, Sie die Beschwerdeschrift dem Beklagten mit
der Erinnerung, die genannten Gemeinden wider Gebühr und
Herkommen nicht zu beschweren, zu seiner Verantwortung mit
zuteilen und selbige neben seinem Bericht an unsern kaiserlichen
Hof gehorsamst einzuschicken."
Am 27. März 1684 kam folgendes Schreiben an Land
ammann und Gericht der Herrschaften Vaduz und Schellen
berg: „Auf kaiserlichen Befehl ist nötig befunden worden, mit
der von dem Herrn Grafen Ferdinand Karl bisher geführten
Regierung und Haushaltung bis auf weitere kaiserliche Ver
ordnung eine andere Anstalt und Verfügung zu machen und
anzustellen. Es wird demnach von kaiserlicher Kommission we
gen den Gemeinden gedachter Herrschaften anbefohlen, daß sie
inmittelst bis auf weitere Verfügung den dermal vorgesetzten
Oberbeamten Gehorsam erzeigen und im Fall sie in eint- oder
anderen Sachen beschwert zu sein vermeinten, sollen sie an
den Fürstabt von Kempten, als kaiserlichen Kommissarius, ih
ren Rekurs nehmen."
6. Die erste kaiserliche Administration 1684—1686.
Graf Ferdinand Karl war nun der Regierung entsetzt und
die Landschaft von seinen Gewalttätigkeiten befreit. Aber die
Gläubiger waren nicht bezahlt; sie hielten sich an die Land
schaft, der ihre Reverse und Schadloshaltungen wenig hal
fen, da die kaiserliche Administration nicht auf Mittel dachte,
die herrschaftlichen Schulden zu tilgen. Zu den übrigen Kosten
der Verwaltung und zum Unterhalt der gräflichen Familie
kamen nun noch die Kosten der kaiserlichen Verwaltung. Die
Reichs- und Kreisanlagen häuften sich. Der schwäbische Kreis
hielt sich an die Landschaft, und aller Verträge, Protestationen,
Rekurse und Reverse ungeachtet mußte sie bezahlen, wenn sie
die Exekutionskosten vermeiden wollte. Die Einkünfte der gräf
lichen Familie reichten kaum zu den gewöhnlichen Bedürf
nissen aus; an Verzinsung oder Abtragung der Kapitalien