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Pfarrei Eschen für 925 fl. an das Kloster verkauft (8. Juni
1649). Als man später (um 1680) Türkenkorn pflanzte und
dies bald eine beliebte und ertragreiche Frucht wurde, wollte
Pfäfers den Zehnten auch davon ansprechen; aber die Eschner
hielten ihm obige Urkunde entgegen und die Sache blieb liegen,
bis die Herrschaft Schellenberg an Liechtenstein kam; da ent-
schied das fürstliche Oberamt (1713), das Türkenkorn sei eine
Frucht, die in die Mühlen und Öfen gebracht werden könne,
auch aller Orten dem großen Zehnten zugeeignet werde.
Graf Franz Wilhelm machte bei den beschränkten Ein
künften, die seine Herrschaften abwarfen, allzu großen Auf
wand, unternahm viele Bauten und unterhielt einen kostspie
ligen Haushalt. Dadurch brachte er dem Lande größeren Nach
teil als die Engerlinge den Feldern. Er forderte außerordent
liche Dienste, ohne sie zu vergüten, erhöhte die Abgaben, ließ
alle seine Forderungen mit unerbittlicher Härte eintreiben und
verlangte noch, daß die Landschaft die rückständigen Reichs
und Kreislasten tragen sollte. Er errichtete für den Dienst
des Königs von Spanien eine Kompagnie, die fein Sohn
Ferdinand Karl' übernehmen sollte, und bat den Abt von
Pfäfers, daß er ihm erlaube, „im Flecken Ragaz bei Trom
melschlag zu werben". Dieses Soldatenspiel verschlang große
Summen und fiel dem Lande sehr zur Last. Die Land
ammänner und Gerichtsleute beider Herrschaften übergaben
deshalb dem Grafen eine Beschwerdeschrift, worin sie gegen
die in jüngster Zeit eingeschlichenen Neuerungen protestierten
und um Abstellung derselben baten (1662). Es waren vor
nehmlich folgende Punkte, die den Gegenstand ihrer Beschwerde
bildeten:
1. Die ordentlichen Fronen werden nicht laut Urbar und
altem Herkommen vergütet; man wolle ihnen sogar außer
ordentliche aufbürden, die sie zu leisten nicht schuldig seien.
2. Die Diener des Grafen, namentlich der Burgvogt, ge
braucht bei Schatzungen und anderen Gelegenheiten unge
wohnte Härte. Sie müssen den Grafen ersuchen, solches üble
Verfahren seiner Diener „auszumustern", sonst können sie für
die Folgen nicht gut stehen.
3. Laut Verkommnis vom Jahre 1614 hat die Herrschaft
alle Reichs- und Kreislasten zu tragen, wofür die Landschaft
den jährlichen Schnitz bezahlt. Sie müssen sich gegen alle Zu
mutungen, welche gegen das Urbar, das Herkommen und be
sondere Verträge laufen, ernstlich verwahren.
4. Die Gemeinden sind durch Gemeinwerke, Dämmen und
Wuhren, durch Brandsteuern, Verzinsung erborgter Kapitalien