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Ende vorgeschrieben war von den Geistlichen, namentlich die
Feierabende in schuldige Obacht zu nehmen und fleißig zu hal
ten, außer Acht gelassen, und ist demnach nicht zu verwundern,
daß solche Strafen über uns verhängt sind und ihre Wirkung
über das ganze Land erscheinen lassen. Damit nun aber die
jüngst von neuem vorgenommene Benedizierung der Felder
ihre Wirkung und Kraft einmal erreichen kann und das Unge
ziefer, da noch etwas von demselben vorhanden sein möchte,
völlig und von Grund aus vertilgt und ausgerottet werde, so
wird die Haltung der Feierabende, wie oben gemeldet, in allem
Ernste und aller Strenge anempfohlen." (Regierungsmandat
vom 10. Juli 1660.)
In der Kirchengemeinde Eschen bestand ein besonderer
Brauch. Sie gab dem Kloster Pfäfers den Korn- und Wein
zehnten; zwei Dritteile davon sollten der Abtei und ein Drittel
dem Pfarrer zufallen. Dagegen verpflichtete sich das Kloster
laut Abkommen vom Jahre 1634, der Kirchgemeinde alljährlich
den sogenannten „Bratiszehnten" zu geben, nämlich 30 Viertel
Wein, 2 Viertel Kernen, 2 Viertel Weizen, 6 Pfund Schmalz,
100 Pfund Fleisch, ein Mäßle Salz und 30 Pfund Käse. Die
Mahlzeiten mußten das Kloster und der Pfarrer auf ihre Ko
sten zurichten. Damit es aber bei derselben „männiglich recht
zugehe", wurden zwei Männer von der Gemeinde zur Auf
sicht verordnet. Wer sich ungebührlich aufführte, Streit und
Zank erregte, wurde von der Mahlzeit ausgeschlossen. Ließ es
aber das Kloster in dem einen oder andern bei dem Mahle
fehlen, so hatte die Kirchgemeinde das Recht, den Zehnten
anzugreifen und sich damit bezahlt zu machen. Diesen Bratis
zehnten genossen die Eschner bis zum Jahre 1660. Da schloß
die Gemeinde ein neues Abkommen mit dem Kloster des In
halts: Die Kirchgemeinde Eschen verzichtet auf den Bratis
zehnten, welchen ihr das Gotteshaus Pfäfers und der Pfarrer
alljährlich zu geben schuldig sind, wogegen Abt und Konvent
des gedachten Gotteshauses geloben, daß die Kirchgenoffen von
Eschen von allen wachsenden Früchten, was sie haben mögen,
nichts ausgenommen als Wein und Korn, auch im Fall fürder
etwas weiters als zu dieser Zeit gebaut würde, künftig und
zu ewigen Zeiten (ob auch die Kollatur transferiert werden und
vom löbl. Gotteshaus Pfäfers kommen sollte), für ihre Erben
und Nachkommen eximiniert und des kleinen Zehnten befreit
fein und von keinem Pfarrer deswegen angesprochen werden
sollen." Der Graf Franz Wilhelm, der diese Urkunde mit dem
damaligen Abt Justus unterzeichnete, hatte früher den halben
Teil an allem jetzigen und künftigem Neugereutzehnten in der