Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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Ende vorgeschrieben war von den Geistlichen, namentlich die 
Feierabende in schuldige Obacht zu nehmen und fleißig zu hal 
ten, außer Acht gelassen, und ist demnach nicht zu verwundern, 
daß solche Strafen über uns verhängt sind und ihre Wirkung 
über das ganze Land erscheinen lassen. Damit nun aber die 
jüngst von neuem vorgenommene Benedizierung der Felder 
ihre Wirkung und Kraft einmal erreichen kann und das Unge 
ziefer, da noch etwas von demselben vorhanden sein möchte, 
völlig und von Grund aus vertilgt und ausgerottet werde, so 
wird die Haltung der Feierabende, wie oben gemeldet, in allem 
Ernste und aller Strenge anempfohlen." (Regierungsmandat 
vom 10. Juli 1660.) 
In der Kirchengemeinde Eschen bestand ein besonderer 
Brauch. Sie gab dem Kloster Pfäfers den Korn- und Wein 
zehnten; zwei Dritteile davon sollten der Abtei und ein Drittel 
dem Pfarrer zufallen. Dagegen verpflichtete sich das Kloster 
laut Abkommen vom Jahre 1634, der Kirchgemeinde alljährlich 
den sogenannten „Bratiszehnten" zu geben, nämlich 30 Viertel 
Wein, 2 Viertel Kernen, 2 Viertel Weizen, 6 Pfund Schmalz, 
100 Pfund Fleisch, ein Mäßle Salz und 30 Pfund Käse. Die 
Mahlzeiten mußten das Kloster und der Pfarrer auf ihre Ko 
sten zurichten. Damit es aber bei derselben „männiglich recht 
zugehe", wurden zwei Männer von der Gemeinde zur Auf 
sicht verordnet. Wer sich ungebührlich aufführte, Streit und 
Zank erregte, wurde von der Mahlzeit ausgeschlossen. Ließ es 
aber das Kloster in dem einen oder andern bei dem Mahle 
fehlen, so hatte die Kirchgemeinde das Recht, den Zehnten 
anzugreifen und sich damit bezahlt zu machen. Diesen Bratis 
zehnten genossen die Eschner bis zum Jahre 1660. Da schloß 
die Gemeinde ein neues Abkommen mit dem Kloster des In 
halts: Die Kirchgemeinde Eschen verzichtet auf den Bratis 
zehnten, welchen ihr das Gotteshaus Pfäfers und der Pfarrer 
alljährlich zu geben schuldig sind, wogegen Abt und Konvent 
des gedachten Gotteshauses geloben, daß die Kirchgenoffen von 
Eschen von allen wachsenden Früchten, was sie haben mögen, 
nichts ausgenommen als Wein und Korn, auch im Fall fürder 
etwas weiters als zu dieser Zeit gebaut würde, künftig und 
zu ewigen Zeiten (ob auch die Kollatur transferiert werden und 
vom löbl. Gotteshaus Pfäfers kommen sollte), für ihre Erben 
und Nachkommen eximiniert und des kleinen Zehnten befreit 
fein und von keinem Pfarrer deswegen angesprochen werden 
sollen." Der Graf Franz Wilhelm, der diese Urkunde mit dem 
damaligen Abt Justus unterzeichnete, hatte früher den halben 
Teil an allem jetzigen und künftigem Neugereutzehnten in der
	        

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